21.11.2024
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Dokument-Nr. 8288

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Bundesfinanzhof Beschluss16.07.2009

BFH zur Haftung wegen Beihilfe zur Steuer­hin­ter­ziehung, wenn die Haupttäter nicht ermittelt werden könnenHaftung des Leiters der Wertpa­pier­ab­teilung eines Kreditinstituts für hinterzogene Steuern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Vollziehung eines Haftungs­be­scheides bis zum Ende des noch anhängigen finanz­ge­richt­lichen Klageverfahrens ausgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hatte das Finanzamt den Leiter der Wertpa­pier­ab­teilung eines Kreditinstituts wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Haftung genommen (§ 71 der Abgabenordnung --AO--), weil auf dessen Initiative und mit dessen Billigung in zahlreichen Fällen Wertpapiere anonym ins Ausland übertragen worden waren. Das Finanzamt hatte trotz Kooperation des Kreditinstituts die betreffenden Steuer­pflichtigen zwar nicht ermitteln können; es hatte aber aufgrund von statistischen Auswertungen seiner bei anderen Steuer­pflichtigen getroffenen Feststellungen die Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer geschätzt und (vermindert um einen Abschlag von 25 v.H.) zur Grundlage des angefochtenen Haftungs­be­scheides gemacht.

BFH hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungs­be­scheids

Der BFH hatte bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel, ob der Haftungs­be­scheid rechtmäßig ist. Es sei bisher höchst­rich­terlich nicht geklärt, welche Auswirkungen es für die Haftung wegen Beihilfe zur Steuer­hin­ter­ziehung (§ 71 AO) hat, wenn die mutmaßlichen Haupttäter einer Steuer­hin­ter­ziehung nicht ermittelt werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob eine Steuer­hin­ter­ziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen worden ist. Es sei zweifelhaft, ob sich das Vorliegen einer Steuer­hin­ter­ziehung im Einzelfall mit Hilfe von Wahrschein­lich­keits­aussagen begründen lasse und ob eine statistisch belastbare Aussage über das Verhalten von Wertpa­pie­r­in­habern getroffen werden könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 71 des BFH vom 12.08.2009

der Leitsatz

AO §§ 71, 191, 370

FGO § 69

Es ist ernstlich zweifelhaft, welche Auswirkungen es für die Haftung (§ 71 AO) des Leiters der Wertpa­pier­ab­teilung eines Kreditinstituts hat, wenn auf seine Initiative und mit seiner Billigung Wertpapiere anonym ins Ausland verlagert worden sind, jedoch die mutmaßlichen Haupttäter einer Steuer­hin­ter­ziehung nicht ermittelt werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob eine Steuer­hin­ter­ziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen worden ist.

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