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Bundesfinanzhof Urteil14.05.2019
Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers sind steuerlich nicht absetzbarFinanzamt hat zu Recht nur die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören.
Im vorliegenden Streitfall hatten die zusammen veranlagten Kläger im Jahr 2011 das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. In dem Eigenheim nutzte der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater, das 8,43 % der Gesamtfläche ausmachte.
Finanzamt lehnte Berücksichtigung der Umbaukosten für Badezimmer und Flur ab
Der Kläger machte für das Streitjahr 8,43 % der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 € berücksichtigte das FA mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer nicht. Das hat der BFH nunmehr als dem Grunde nach zutreffend angesehen.
BFH verneint anteilige Abzugsfähigkeit der Kosten für überwiegend privat genutzte Räume
Nach dem Urteil des BFH sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Kläger ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.
Feststellungen zu streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden durch FG noch zu treffen
Da das Finanzgericht (FG) keine hinreichenden Feststellungen zu ebenfalls streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden des Hauses der Kläger getroffen hatte, konnte der BFH aller-dings in der Sache nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück. Sollte es dabei um die Rollladenanlage des Wohnzimmers gegangen sein, lägen auch insoweit keine abziehbaren Aufwendungen vor
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2019
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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