23.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss17.02.2010

BFH: Erstattung rechts­s­taats­widrig erhobener DDR-Steuern richtet sich nach den Vorschriften des Vermö­gens­ge­setzesVorschrift der Abgabenordnung für rechtsgrundlos gezahlte Steuern werden durch Vorschriften des Vermö­gens­ge­setzes verdrängt

Die vermö­gens­rechtliche Rückabwicklung rechts­s­taats­widriger, nach Art. 19 Satz 2 des Einigungs­vertrags aufgehobener Steuerbescheide der DDR fällt nicht in den Anwen­dungs­bereich der Abgabenordnung und damit nicht in die Zuständigkeit der Steuer­ver­waltung, sondern richtet sich nach den Vorschriften des Vermö­gens­ge­setzes. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren im Jahr 1965 gegen eine in der damaligen DDR ansässige Genossenschaft (Klägerin) Steuern durch einen Bescheid festgesetzt worden, den das Finanzamt im Jahr 1998 nach Art. 19 Satz 2 des Einigungs­vertrags als rechts­s­taats­widrig aufhob. Die seitens der Klägerin beantragte Erstattung der seinerzeit gezahlten Steuern zuzüglich seit 1965 zu berechnender Zinsen lehnte das Finanzamt jedoch ab.

Heraus­ga­be­an­spruch unterliegt denselben Beschränkungen wie ein durch das Vermögensgesetz begründeter Rückge­währan­spruch

Auch das Finanzgericht wies die gegen den entsprechenden Abrech­nungs­be­scheid des Finanzamts erhobene Klage ab - zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Die für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern maßgebende Vorschrift der Abgabenordnung werde bezüglich solcher Steuern, die aufgrund später als rechts­s­taats­widrig aufgehobener DDR-Steuerbescheide entrichtet worden sind, durch die insoweit speziellen Vorschriften des Vermö­gens­ge­setzes verdrängt. Auch wenn eine in der damaligen DDR vorgenommene rechts­s­taats­widrige Vermö­gens­ent­ziehung nicht nach dem Vermögensgesetz, sondern - wie im Streitfall - nach anderen Wieder­gut­ma­chungs- oder Rehabi­li­tie­rungs­vor­schriften aufgehoben werde, unterliege der sich daraus ergebende Heraus­ga­be­an­spruch des Geschädigten denselben Beschränkungen wie ein unmittelbar durch das Vermögensgesetz begründeter Rückge­währan­spruch. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Steue­r­er­stat­tungs­an­spruch zustehe, obliege somit den für die Durchführung des Vermö­gens­ge­setzes zuständigen Behörden, nicht aber der Steuer­ver­waltung.

Quelle: ra-online, BFH

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