21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil10.11.2009

BFH zur Frage des steuerlichen Risikos bei Handel mit unversteuertem MineralölErlaubnis zur Lagerung unversteuerter verbrauch­steu­er­pflichtiger Erzeugnisse vorab durch Hauptzollamt bestätigen lassen

Mineralölsteuer entsteht in Deutschland auch dann, wenn ein deutscher Händler Kraftstoffe oder Heizöl unversteuert in einem amtlichen Verfahren an gewerbliche Kunden in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union versendet, die entgegen ihren Angaben nicht zum Empfang unversteuerter Ware berechtigt sind. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Minera­l­öl­händler können Kraftstoffe und Heizöl unversteuert lagern und unversteuert in einem vorge­schriebenen Versand­ver­fahren an gewerbliche Kunden in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten liefern. Dies setzt jedoch voraus, dass die Mineralöle an einen Empfänger versandt werden, dem von seiner Zollbehörde die Berechtigung zum Empfang unversteuerter Ware erteilt worden ist. In dem entschiedenen Streitfall hatte ein Minera­l­öl­händler erhebliche Mengen an unversteuertem Diesel an verschiedene Abnehmer nach Polen geliefert. Den polnischen Abnehmern war allerdings vom polnischen Zoll keine Berechtigung zum Empfang von unversteuerten Mineralölen erteilt worden, obwohl sie dies gegenüber dem deutschen Minera­l­öl­händler wahrheitswidrig behauptet hatten.

Risiko einer Steue­rent­stehung im Steuergebiet wird versendendem Minera­l­öl­händler zugewiesen

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass in diesem Fall die Mineralölsteuer mit der Entfernung aus dem in Deutschland gelegenen Steuerlager entsteht, ohne dass es darauf ankommt, ob das Mineralöl in Deutschland verbraucht worden ist. Auch kommt es auf die subjektiven Vorstellungen des Versenders über die Bezugsberechtigung des Empfängers nicht an. Nach den Vorgaben des Gemein­schafts­rechts wird das Risiko einer Steue­rent­stehung im Steuergebiet dem versendenden Minera­l­öl­händler zugewiesen. Dieser schuldet die deutsche Mineralölsteuer selbst dann, wenn er von seinen Abnehmern getäuscht worden ist.

Besitz einer verbrauch­steu­er­rechtliche Bezugs­be­rech­tigung des ausländischen Handelspartners sollte vorab geprüft werden

Wie der Streitfall zeigt, ist in Deutschland ansässigen Händlern dringend zu raten, sich vor dem inner­ge­mein­schaft­lichen Versand von unversteuerten hochsteuerbaren Waren Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der ausländische Handelspartner eine entsprechende verbrauch­steu­er­rechtliche Bezugs­be­rech­tigung besitzt. Es besteht die Möglichkeit, sich die Bezugs­be­rech­tigung des ausländischen Abnehmers durch eine Anfrage beim Hauptzollamt Stuttgart bestätigen zu lassen. Dort wird eine Datenbank geführt, in der alle Unternehmen gespeichert sind, denen von den jeweiligen Mitgliedstaaten die Erlaubnis erteilt worden ist, unversteuerte verbrauch­steu­er­pflichtige Erzeugnisse zu lagern, zu versenden und zu beziehen. Im Streitfall hatte der deutsche Minera­l­öl­händler vor Aufnahme der Lieferungen nach Polen eine Überprüfung der von seinen Kunden behaupteten Bezugs­be­rech­tigung unterlassen.

Quelle: ra-online, BFH

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