18.01.2025
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Bundesfinanzhof Urteil16.04.2013

Stromsteuer: Keine Begünstigung für Abfall­wirtschafts­unternehmenHerstellung von Ersatz­brenn­stoffen aus Kunst­stof­f­ab­fällen und Altholz kann nicht dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden

Ein Unternehmen, das Abfall­transporte durchführt und aus dem Abfall schwer­punktmäßig Ersatz­brenn­stoffe herstellt, die zum Verheizen in Kraftwerken bestimmt sind, kann keine Strom­steuer­vergünstigung in Anspruch nehmen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes dürfen dem Versorgungsnetz für ihre eigenen betrieblichen Zwecke Strom zu einem ermäßigten Stromsteuersatz entnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich nach dem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in einen bestimmten Abschnitt der Klassifikation der Wirtschafts­zweige einordnen lassen. Das Strom­steu­er­gesetz verweist hierzu auf eine vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschafts­zweige.

Finanzamt und Finanzgericht rechnen Betrieb der Klägerin der strom­steu­er­rechtlich nicht begünstigten Abfall­be­sei­tigung zu

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte die Klägerin ihre Einordnung als Recycling-Betrieb in den strom­steu­er­rechtlich begünstigten Abschnitt D, der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erfasst. Das zuständige Hauptzollamt und das Finanzgericht hatten dies abgelehnt und den Betrieb der strom­steu­er­rechtlich nicht begünstigten Abfall­be­sei­tigung zugerechnet.

Unternehmen stellt keine neuen Produkte her, die sich zu einer anderen Verwendung als der Erzeugung von Wärme eignen

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Einordnung. Die Herstellung von Ersatz­brenn­stoffen aus Kunst­stof­f­ab­fällen und Altholz kann nicht dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden, weil die Abfal­l­auf­be­reitung nicht zum Zweck der Wieder­ver­wendung der aufbereiteten Stoffe in einem industriellen Herstel­lungs­prozess erfolgt. Vielmehr werden die aus dem Müll gewonnenen Ersatz­brenn­stoffe und das Altholz nach der Bearbeitung bestim­mungsgemäß verbrannt und damit als Abfall vernichtet. Neue Produkte, die sich zu einer anderen Verwendung als der Erzeugung von Wärme eignen, werden nicht hergestellt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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