Dokument-Nr. 16234
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Bundesfinanzhof Urteil16.04.2013
Stromsteuer: Keine Begünstigung für AbfallwirtschaftsunternehmenHerstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz kann nicht dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden
Ein Unternehmen, das Abfalltransporte durchführt und aus dem Abfall schwerpunktmäßig Ersatzbrennstoffe herstellt, die zum Verheizen in Kraftwerken bestimmt sind, kann keine Stromsteuervergünstigung in Anspruch nehmen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes dürfen dem Versorgungsnetz für ihre eigenen betrieblichen Zwecke Strom zu einem ermäßigten Stromsteuersatz entnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich nach dem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in einen bestimmten Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige einordnen lassen. Das Stromsteuergesetz verweist hierzu auf eine vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige.
Finanzamt und Finanzgericht rechnen Betrieb der Klägerin der stromsteuerrechtlich nicht begünstigten Abfallbeseitigung zu
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte die Klägerin ihre Einordnung als Recycling-Betrieb in den stromsteuerrechtlich begünstigten Abschnitt D, der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erfasst. Das zuständige Hauptzollamt und das Finanzgericht hatten dies abgelehnt und den Betrieb der stromsteuerrechtlich nicht begünstigten Abfallbeseitigung zugerechnet.
Unternehmen stellt keine neuen Produkte her, die sich zu einer anderen Verwendung als der Erzeugung von Wärme eignen
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Einordnung. Die Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz kann nicht dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden, weil die Abfallaufbereitung nicht zum Zweck der Wiederverwendung der aufbereiteten Stoffe in einem industriellen Herstellungsprozess erfolgt. Vielmehr werden die aus dem Müll gewonnenen Ersatzbrennstoffe und das Altholz nach der Bearbeitung bestimmungsgemäß verbrannt und damit als Abfall vernichtet. Neue Produkte, die sich zu einer anderen Verwendung als der Erzeugung von Wärme eignen, werden nicht hergestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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