21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 6972

Drucken
Urteil30.09.2008BundesfinanzhofVII R 18/08
Vorinstanz:
  • Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil21.02.2008, 1 K 75/07
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil30.09.2008

Einkommensteuer-Erstat­tungs­an­spruch zusammen veranlagter Eheleute wird auch bei Insolvenz eines Ehegatten hälftig geteilt

Haben zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute Vorauszahlungen geleistet, ohne dabei anzugeben, dass mit der Zahlung nur die Steuerschuld eines Ehegatten beglichen werden soll, und führt die spätere Veranlagung der Eheleute zu einer Steue­r­er­stattung, hat das Finanzamt den Erstat­tungs­betrag hälftig auf die Eheleute zu verteilen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies auch gilt, wenn über das Vermögen eines der Ehegatten das Insol­venz­ver­fahren eröffnet ist.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzamt für die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute Vorauszahlungen für das laufende Steuerjahr festgesetzt, welche die Ehefrau unter Angabe der gemeinsamen Steuernummer und des Verwen­dungs­zwecks "Einkommensteuer/Soli" beglich, während über das Vermögen des Ehemannes das Insol­venz­ver­fahren eröffnet war. Nachdem die Veranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer für das betreffende Jahr eine Steuererstattung ergeben hatte, teilte das Finanzamt das Guthaben zwischen der Ehefrau und dem Insol­venz­ver­walter hälftig auf. Die Ehefrau beanspruchte mit ihrer Klage das gesamte Guthaben und machte geltend, dass es sich trotz des unterbliebenen Hinweises im Zeitpunkt der Vorauszahlungen in Anbetracht der Insolvenz ihres Ehemannes von selbst verstanden habe, dass die von ihr geleisteten Zahlungen nicht auch auf dessen Rechnung hätten bewirkt werden sollen. Im Fall der Insolvenz eines Ehegatten sei es geradezu offensichtlich, dass der andere Ehegatte mit seiner Zahlung nur seine Steuerschulden begleichen wolle.

BFH: Guthaben zu Recht geteilt

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass das Guthaben zu Recht geteilt worden sei. Erstat­tungs­be­rechtigt sei derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei. Bei nicht dauernd getrennt lebenden zusammen veranlagten Eheleuten könne das Finanzamt nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs davon ausgehen, dass der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlende Ehegatte zugleich auch die Steuerschuld des anderen Ehegatten begleichen wolle, falls er im Zeitpunkt der Zahlung keine andere Tilgungsabsicht bekundet habe. Fehle ein solcher Hinweis, müsse das Finanzamt keine Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuer­pflichtigen Eheleute für den Fall anstellen, dass die Vorauszahlungen später zu einem Erstat­tungs­an­spruch führen.

Insol­venz­ver­fahren ändert nichts an Steuer­rü­ck­zahlung

Dies sei nicht anders, wenn über das Vermögen eines der Ehegatten das Insol­venz­ver­fahren eröffnet sei. Denn auch in diesem Fall könne es Gründe für den jeweils anderen geben, Steuer­vor­aus­zah­lungen auf Rechnung beider Eheleute zu bewirken. Es obliege in erster Linie den betroffenen Eheleuten zu entscheiden, ob sich die Teilung eines künftigen Steuerguthabens wirtschaftlich nachteilig auf einen der Ehegatten auswirken könnte. Es sei daher ihre Sache, Steuer­vor­aus­zah­lungen ggf. nur auf Rechnung eines der Ehegatten zu leisten. Dafür bedürfe es lediglich eines entsprechenden Hinweises an das Finanzamt im Zeitpunkt der Steuer­vor­aus­zahlung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 105/08 des BFH vom 12.11.2008

der Leitsatz

Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zusammen veranlagter Eheleute ohne die ausdrückliche Bestimmung geleistet, dass mit der Zahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden soll, muss das FA eine Überzahlung beiden Eheleuten zu gleichen Teilen erstatten (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung); das gilt auch, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insol­venz­ver­fahren eröffnet war.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6972

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI