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Dokument-Nr. 13190

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Beschluss09.03.2012BundesfinanzhofVII B 171/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BFHE 236, 206Sammlung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band: 236, Seite: 206
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Beschluss09.03.2012

Bundesfinanzhof lehnt vorläufigen Rechtsschutz gegen Kern­brenn­stoffsteuer abEon muss Atomsteuer zahlen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Kern­brenn­stoffsteuer abgelehnt.

Die Vorinstanz (Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 16.09.2011 - 4 V 133/11 -) hatte ernstliche Zweifel an der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes für den Erlass des Kernbrenn­stoff­steu­er­ge­setzes bejaht und deshalb die Vollziehung des Steuerbescheids aufgehoben. Die bereits gezahlte Kernbrennstoffsteuer musste erstattet werden. Auf die Beschwerde des Hauptzollamts hat der BFH die Entscheidung aufgehoben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Dem Geltungs­an­spruch des formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ist zunächst der Vorrang einzuräumen

Wendet der Steuer­pflichtige gegen die Steuer­fest­setzung ein, das zugrunde liegende Gesetz sei verfas­sungs­widrig, so kann vorläufiger Rechtsschutz nach dieser Entscheidung nur gewährt werden, wenn bei der gebotenen Abwägung das Interesse des Steuer­pflichtigen, bis zur Klärung der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Gesetzes von der Steuerzahlung verschont zu bleiben, schwerer wiegt als die für die vorläufige Vollziehung sprechenden öffentlichen Belange. Ob das Gesetz verfas­sungs­widrig ist, kann danach bei einem formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetz im Eilverfahren nicht geklärt werden, denn die sog. Verwer­fungs­kom­petenz steht ausschließlich dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zu. Im Streitfall, so der VII. Senat, sei dem Geltungs­an­spruch des formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes der Vorrang vor den Interessen des Kernkraft­werks­be­treibers einzuräumen. Das Kernbrenn­stoff­steu­er­gesetz sei - ungeachtet des Streits um die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz - formell ordnungsgemäß zustande gekommen.

Zu der Frage, ob dem Bund die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz für das Kernbrenn­stoff­steu­er­gesetz zusteht, hat der BFH keine Stellung genommen.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof (pm/pt)

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