24.11.2024
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Dokument-Nr. 12792

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Beschluss16.09.2011Finanzgericht Hamburg4 V 133/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DStR 2012, 53Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2012, Seite: 53
  • DStRE 2012, 53Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (DStRE), Jahrgang: 2012, Seite: 53
  • EFG 2011, 2103Zeitschrift: Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG), Jahrgang: 2011, Seite: 2103
  • NVwZ 2011, 1401Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2011, Seite: 1401
  • ZUR 2012, 54Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR), Jahrgang: 2012, Seite: 54
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ergänzende Informationen

Finanzgericht Hamburg Beschluss16.09.2011

Kern­brenn­stoffsteuer möglicherweise verfas­sungs­widrigFinanzgericht Hamburg äußert erhebliche Zweifel an der Verfassungs­mäßigkeit des Kernstoff­steuer­gesetzes

Das Finanzgericht Hamburg hat die Anfang 2011 als Verbrauchsteuer neu eingeführte Kern­brenn­stoffsteuer - auch "Brenn­ele­men­te­steuer" genannt - in Frage gestellt und einem Eilantrag eines Kern­kraftwerk­betreibers stattgegeben. Die Steuer ist möglicherweise verfas­sungs­widrig.

Zum 1. Januar 2011 trat das Kernbrenn­stoff­steu­er­gesetz in Kraft, mit dem der Bund eine neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrenn­stoffen eingeführt hat. Das Kernbrenn­stoff­steu­er­gesetz verpflichtet die Betreiber von Kernkraftwerken, die Kernbrennstoffsteuer selbst zu berechnen und bei dem für sie zuständigen Hauptzollamt anzumelden. So verhielt sich auch die Antragstellerin und gab im Juli 2011 beim Hauptzollamt Hannover eine Steueranmeldung über rund 96 Mio. Euro Kernbrenn­stoff­steuer ab. Die Antragstellerin zahlte in der Folge auch die Kernbrenn­stoff­steuer, um die Festsetzung von Säumnis­zu­schlägen zu vermeiden, reichte aber zugleich beim Finanzgericht Hamburg einen vorläufigen Rechts­schutz­antrag ein, mit dem sie die Aufhebung der Vollziehung ihrer Steueranmeldung, d.h. die vorläufige Rückzahlung der von ihr gezahlten Kernbrenn­stoff­steuer begehrt.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung der Steueranmeldung ausgesetzt. Das Gericht hat in seinem Beschluss ernstliche Zweifel an der formellen Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Kernbrenn­stoff­steu­er­ge­setzes geäußert, weil dem Bund keine Gesetz­ge­bungs­kom­petenz zum Erlass des Kernbrenn­stoff­steu­er­ge­setzes zustehen dürfte. Bei der Kernbrenn­stoff­steuer dürfte es sich nämlich um keine, in die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Bundes fallende Verbrauchsteuer handeln. Auch sei es ernstlich zweifelhaft, ob der Bundes­ge­setzgeber eine ganz „neue“ Steuer, die im Grundgesetz nicht vorgesehen sei, „erfinden“ dürfe.

Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Beschluss die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Hintergrund

Nach dem von Beginn an umstrittenen Kernbrenn­stoff­steu­er­gesetz wird der Verbrauch von Kernbrennstoff (Uran 233 und 235 sowie Plutonium 239 und 241) besteuert, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird. Die Steuer wird durch die Hauptzollämter von den Kernkraft­werks­be­treibern erhoben und entsteht, wenn ein Brennelement in einen Kernreaktor eingesetzt und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Bei einem Steuersatz von 145 EUR je Gramm Kernbrennstoff wurde bei Einführung der Steuer eine jährliche Einnahme von 2,3 Mrd. EUR erwartet. Von den damals noch 17 Kernkraftwerken sind nach der Reaktor­ka­ta­s­trophe von Fukushima im März dieses Jahres zwischen­zeitlich allerdings 8 Anlagen abgeschaltet worden.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Hamburg (pm/pt)

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