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- DStR 2012, 53Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2012, Seite: 53
- DStRE 2012, 53Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (DStRE), Jahrgang: 2012, Seite: 53
- EFG 2011, 2103Zeitschrift: Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG), Jahrgang: 2011, Seite: 2103
- NVwZ 2011, 1401Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2011, Seite: 1401
- ZUR 2012, 54Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR), Jahrgang: 2012, Seite: 54
Finanzgericht Hamburg Beschluss16.09.2011
Kernbrennstoffsteuer möglicherweise verfassungswidrigFinanzgericht Hamburg äußert erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kernstoffsteuergesetzes
Das Finanzgericht Hamburg hat die Anfang 2011 als Verbrauchsteuer neu eingeführte Kernbrennstoffsteuer - auch "Brennelementesteuer" genannt - in Frage gestellt und einem Eilantrag eines Kernkraftwerkbetreibers stattgegeben. Die Steuer ist möglicherweise verfassungswidrig.
Zum 1. Januar 2011 trat das Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem der Bund eine neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen eingeführt hat. Das Kernbrennstoffsteuergesetz verpflichtet die Betreiber von Kernkraftwerken, die Kernbrennstoffsteuer selbst zu berechnen und bei dem für sie zuständigen Hauptzollamt anzumelden. So verhielt sich auch die Antragstellerin und gab im Juli 2011 beim Hauptzollamt Hannover eine Steueranmeldung über rund 96 Mio. Euro Kernbrennstoffsteuer ab. Die Antragstellerin zahlte in der Folge auch die Kernbrennstoffsteuer, um die Festsetzung von Säumniszuschlägen zu vermeiden, reichte aber zugleich beim Finanzgericht Hamburg einen vorläufigen Rechtsschutzantrag ein, mit dem sie die Aufhebung der Vollziehung ihrer Steueranmeldung, d.h. die vorläufige Rückzahlung der von ihr gezahlten Kernbrennstoffsteuer begehrt.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung der Steueranmeldung ausgesetzt. Das Gericht hat in seinem Beschluss ernstliche Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes geäußert, weil dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes zustehen dürfte. Bei der Kernbrennstoffsteuer dürfte es sich nämlich um keine, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Verbrauchsteuer handeln. Auch sei es ernstlich zweifelhaft, ob der Bundesgesetzgeber eine ganz „neue“ Steuer, die im Grundgesetz nicht vorgesehen sei, „erfinden“ dürfe.
Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Beschluss die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Hintergrund
Nach dem von Beginn an umstrittenen Kernbrennstoffsteuergesetz wird der Verbrauch von Kernbrennstoff (Uran 233 und 235 sowie Plutonium 239 und 241) besteuert, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird. Die Steuer wird durch die Hauptzollämter von den Kernkraftwerksbetreibern erhoben und entsteht, wenn ein Brennelement in einen Kernreaktor eingesetzt und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Bei einem Steuersatz von 145 EUR je Gramm Kernbrennstoff wurde bei Einführung der Steuer eine jährliche Einnahme von 2,3 Mrd. EUR erwartet. Von den damals noch 17 Kernkraftwerken sind nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima im März dieses Jahres zwischenzeitlich allerdings 8 Anlagen abgeschaltet worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2011
Quelle: ra-online, Finanzgericht Hamburg (pm/pt)
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