Das Steuergeheimnis schützt den Steuerpflichtigen grundsätzlich davor, dass Tatsachen, die in einem Steuerstrafverfahren gegen ihn bekannt werden, an andere Behörden für nicht steuerliche Zwecke weitergegeben werden. Das Steuergeheimnis wird vom Gesetz jedoch nicht einschränkungslos gewährleistet. Es weist vielmehr gesetzlich geregelte Durchbrechungen auf. Zu diesen gehört § 125 c des Beamtenrechtsrahmengesetzes, wonach die Strafverfolgungsbehörde den Dienstvorgesetzten eines Beamten über ihre Erkenntnisse in einem Steuerstrafverfahren gegen den Beamten unterrichten darf, wenn die Kenntnis der Tatsachen erforderlich ist, um zu prüfen, ob gegen den Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Die Entscheidung betrifft einen Beamten, der in seinen Einkommensteuererklärungen jahrelang nur einen Teil seiner nebenberuflichen Einkünfte angegeben und dadurch Steuern hinterzogen hatte. Das von der Strafsachenstelle des FA deswegen gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wurde allerdings bald eingestellt, zum Teil wegen Verjährung, zum Teil weil der Beamte in Erwartung des ihm drohenden Strafverfahrens eine Selbstanzeige abgegeben und die hinterzogenen Steuern nachgezahlt hatte, was seine Bestrafung ausschloss. Das Finanzamt will jedoch den Dienstvorgesetzten des Beamten über das Verfahren unterrichten. Um dies dem Finanzamt im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagen zu lassen, hatte der Beamte das Finanzgericht angerufen. Dieses entsprach seinem Begehren, weil es für ausgeschlossen hielt, dass gegen den Beamten Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden würden. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung jedoch auf die Beschwerde des Finanzamts aufgehoben und den Anordnungsantrag abgelehnt.
Bevor der Dienstvorgesetzte über ein Strafverfahren unterrichtet wird, muss die Strafverfolgungsbehörde nach Auffassung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich keine disziplinarrechtliche Prüfung des Falles anstellen. Sie darf ihre Erkenntnisse also auch dann weitergeben, wenn nach ihrer Einschätzung eine disziplinarische Ahndung nicht geboten oder möglicherweise nicht mehr zulässig ist, etwa weil im Disziplinarrecht festgelegte Fristen für eine solche Ahndung bereits abgelaufen sind. Solche Erwägungen anzustellen müsse die Strafverfolgungsbehörde dem Dienstherrn des Beamten überlassen; sie dürfe ihn über alle Tatsachen unterrichten, die für seine Disziplinarentscheidung von Bedeutung sein könnten. Das gelte auch dann, wenn der Beamte eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben hat und das Strafverfahren deshalb eingestellt wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/08 des BFH vom 20.02.2008