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Dokument-Nr. 5636

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Bundesfinanzhof Beschluss15.01.2008

Finanzamt darf Vorgesetzten über Steuer­hin­ter­ziehung eines Beamten informierenSteuergeheimnis nur beschränkt gültig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Finanzamt nicht durch das Steuergeheimnis gehindert ist, den Dienst­vor­ge­setzten eines Beamten über eine von dem Beamten begangene Steuer­hin­ter­ziehung auch dann zu informieren, wenn das Steuer­straf­ver­fahren eingestellt worden ist.

Das Steuergeheimnis schützt den Steuer­pflichtigen grundsätzlich davor, dass Tatsachen, die in einem Steuer­straf­ver­fahren gegen ihn bekannt werden, an andere Behörden für nicht steuerliche Zwecke weitergegeben werden. Das Steuergeheimnis wird vom Gesetz jedoch nicht einschrän­kungslos gewährleistet. Es weist vielmehr gesetzlich geregelte Durchbrechungen auf. Zu diesen gehört § 125 c des Beamten­rechts­rah­men­ge­setzes, wonach die Straf­ver­fol­gungs­behörde den Dienst­vor­ge­setzten eines Beamten über ihre Erkenntnisse in einem Steuer­straf­ver­fahren gegen den Beamten unterrichten darf, wenn die Kenntnis der Tatsachen erforderlich ist, um zu prüfen, ob gegen den Beamten dienst­rechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Die Entscheidung betrifft einen Beamten, der in seinen Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen jahrelang nur einen Teil seiner neben­be­ruf­lichen Einkünfte angegeben und dadurch Steuern hinterzogen hatte. Das von der Straf­sa­chen­stelle des FA deswegen gegen ihn geführte Ermitt­lungs­ver­fahren wurde allerdings bald eingestellt, zum Teil wegen Verjährung, zum Teil weil der Beamte in Erwartung des ihm drohenden Strafverfahrens eine Selbstanzeige abgegeben und die hinterzogenen Steuern nachgezahlt hatte, was seine Bestrafung ausschloss. Das Finanzamt will jedoch den Dienst­vor­ge­setzten des Beamten über das Verfahren unterrichten. Um dies dem Finanzamt im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagen zu lassen, hatte der Beamte das Finanzgericht angerufen. Dieses entsprach seinem Begehren, weil es für ausgeschlossen hielt, dass gegen den Beamten Diszi­pli­n­a­r­maß­nahmen ergriffen werden würden. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung jedoch auf die Beschwerde des Finanzamts aufgehoben und den Anord­nungs­antrag abgelehnt.

Bevor der Dienst­vor­ge­setzte über ein Strafverfahren unterrichtet wird, muss die Straf­ver­fol­gungs­behörde nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs grundsätzlich keine diszi­pli­nar­rechtliche Prüfung des Falles anstellen. Sie darf ihre Erkenntnisse also auch dann weitergeben, wenn nach ihrer Einschätzung eine diszi­pli­na­rische Ahndung nicht geboten oder möglicherweise nicht mehr zulässig ist, etwa weil im Diszi­pli­narrecht festgelegte Fristen für eine solche Ahndung bereits abgelaufen sind. Solche Erwägungen anzustellen müsse die Straf­ver­fol­gungs­behörde dem Dienstherrn des Beamten überlassen; sie dürfe ihn über alle Tatsachen unterrichten, die für seine Diszi­pli­na­rent­scheidung von Bedeutung sein könnten. Das gelte auch dann, wenn der Beamte eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben hat und das Strafverfahren deshalb eingestellt wurde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/08 des BFH vom 20.02.2008

der Leitsatz

1. Die Straf­ver­fol­gungs­behörde darf zur Sicherstellung dienst­recht­licher Maßnahmen gegen einen Beamten dem Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene Erkenntnisse dem Dienst­vor­ge­setzten des Beamten im Rahmen des § 125 c BRRG offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der diszi­pli­nar­recht­lichen Behandlung des Falles vornehmen zu müssen; erforderlich ist lediglich, dass die übermittelten Daten für eine solche diszi­pli­nar­rechtliche Prüfung des Dienstherrn des Beamten von Belang sein können.

2. Eine Information des Dienst­vor­ge­setzten über das Verfahren ist ungeachtet dessen zulässig, ob das Ermitt­lungs­ver­fahren gegen den Beamten wegen Verfol­gungs­ver­jährung oder einer straf­be­freienden Selbstanzeige eingestellt worden ist.

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