15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil21.01.2010

BFH: Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung für Bordpersonal eines Fluss­kreuz­fahrt­schiffes ist ArbeitslohnLiegt Verpflegung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers unterliegt dieser Vorteil des Arbeitnehmers nicht der Lohnsteuer

Der Vorteil aus einer unentgeltlichen Verpflegung durch den Arbeitgeber unterliegt bei Bordpersonal von Fluss­kreuz­fahrt­schiffen nicht der Lohnsteuer. Dies gilt allerdings nur, wenn die Verpflegung an Bord wegen der besonderen betrieblichen Abläufe im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) haben Arbeitnehmer nicht nur Löhne und Gehälter sondern alle geldwerten Vorteile, die sie als Arbeitsentgelt erhalten, zu versteuern. Dagegen sind Vorteile, die der Arbeitgeber nicht als Entlohnung, sondern aus ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichem Interesse gewährt, nicht steuerbar.

Finanzamt: Gewährte Gemein­schafts­ver­pflegung an Bord unterliegt geldwertem Vorteil der Lohnsteuer

Im Streitfall führte die Klägerin mit gemieteten Schiffen grenz­über­schreitende Fluss­kreuz­fahrten durch. Dabei stellte sie auf den Schiffen das gesamte technische und überwiegend auch nichttechnische Personal, das während der Kreuzfahrten freie Unterkunft sowie freie Verpflegung erhielt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die dem Personal jeweils unentgeltlich gewährte Gemein­schafts­ver­pflegung an Bord der Schiffe als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer unterliege, und erließ einen entsprechenden Lohnsteu­er­nach­for­de­rungs­be­scheid.

BFH: Gemein­schafts­ver­pflegung kann auch von Arbeitsleistung losgelöste, steuerfreie Maßnahme sein

Der Bundesfinanzhof hat zwar bestätigt, dass die unentgeltliche Zuwendung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber in der Regel Arbeitslohn darstellt. Wegen der besonderen betrieblichen Abläufe an Bord eines Fluss­kreuz­fahrt­schiffes könne es sich jedoch im Streitfall bei der unentgeltlichen Gemein­schafts­ver­pflegung der Besat­zungs­mit­glieder ausnahmsweise auch um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebliche und damit steuerfreie Maßnahme des Arbeitgebers handeln. Dies sei vom Finanzgericht noch zu prüfen.

Finanzgericht muss Fragen zur möglichen Wertung der Verpflegung als Arbeitslohn klären

Sollte das Finanzgericht erneut zu der Auffassung kommen, dass die kostenlose Verpflegung Arbeitslohn darstellt, wird es nach dieser Entscheidung weiter zu berücksichtigen haben, dass der betreffende Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 16 EStG nur insoweit steuerbar ist, als der Vorteil aus der unentgeltlichen Verpflegung die steuerlichen Pauschbeträge für Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen überschreitet. Darüber hinaus hat es zu prüfen, ob auf die Gemein­schafts­ver­pflegung der Rabatt­frei­betrag (§ 8 Abs. 3 EStG) Anwendung findet. Ein Beleg­schafts­rabatt käme hier in Betracht, wenn Passagiere und Besat­zungs­mit­glieder aus derselben Küche verpflegt worden sind.

Quelle: ra-online, BFH

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