18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil05.05.2010

BFH zum Abzug von Unter­halts­auf­wen­dungen an im Ausland lebende AngehörigeBedürftigkeit der unterhaltenen Person muss jeweils konkret bestimmt werden

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berück­sich­tigung von Unter­halts­zah­lungen an im Ausland lebende Verwandte/Ehegatten modifiziert.

Unter­halts­auf­wen­dungen sind nur dann als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem Steuer­pflichtigen gesetzlich unter­halts­be­rechtigt ist. Gesetzlich unter­halts­be­rechtigt sind die Personen, denen gegenüber der Steuer­pflichtige nach dem Zivilrecht unter­halts­ver­pflichtet ist. Dies sind u. a. Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern). Allerdings setzt die Unter­halts­be­rech­tigung insoweit zivilrechtlich die Unter­halts­be­dürf­tigkeit der unterhaltenen Person voraus (§ 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs konnte im Rahmen einer typisierenden Betrach­tungsweise die Bedürftigkeit der unterstützten Person dem Grunde nach unterstellt werden (so genannte abstrakte Betrach­tungsweise).

Für volljährige Kinder besteht generelle Erwer­b­s­ob­lie­genheit

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof im Urteil VI R 29/09 aufgegeben und entschieden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen ist und nicht unterstellt werden kann. Bei der danach erforderlichen konkreten Betrach­tungsweise sei auch zu berücksichtigen, dass für volljährige Kinder eine generelle Erwer­b­s­ob­lie­genheit bestehe. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwer­b­s­tä­tigkeit könnten deshalb der Bedürftigkeit entgegen stehen, falls eine Erwer­b­s­tä­tigkeit zumutbar sei. Im Streitfall ging es um den Abzug von Unter­halts­auf­wen­dungen an in der Türkei lebende erwachsene Kinder des Steuer­pflichtigen.

Ehegat­ten­un­terhalt wird zivilrechtlich auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet

Der Bundesfinanzhof entschied im Urteil VI R 5/09 ebenfalls, dass bei als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend gemachten Unter­halts­zah­lungen an die im Ausland lebende Ehefrau weder die Bedürftigkeit noch die Erwer­b­s­ob­lie­genheit der Ehefrau zu prüfen sei. Anders als der Verwand­ten­un­terhalt werde der Ehegat­ten­un­terhalt zivilrechtlich auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet. Der haushalts­führende Ehegatte sei nicht verpflichtet, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten. In diesem Fall unterstützte der Steuer­pflichtige seine nicht berufstätige Ehefrau, die mit den in Ausbildung befindlichen Kindern in Bosnien-Herzegowina lebte.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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