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Bundesfinanzhof Urteil28.04.2020

Keine Kürzung des Unterhalts­höchstbetrags, weil das von den Eltern unterstützte Kind mit dem Lebensgefährten in einem Haushalt zusammenlebtKein "Wirtschaften aus einem Topf"

Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Kläger machten Unter­halts­auf­wen­dungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushalts­ge­mein­schaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushalts­ge­mein­schaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.

Finanzgericht und Bundes­fi­nanz­gericht widersprechen der Auffassung des Finanzamts - Kein "Wirtschaften aus einem Topf"

Dieser Argumentation vermochten sich weder das Finanzgericht noch der BFH anzuschließen. Ein entsprechender Erfahrungssatz sei weder von der Lebens­wirk­lichkeit getragen, noch lasse er sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, die ein "Wirtschaften aus einem Topf" nur bei Partnern einer sozia­l­recht­lichen Bedarfs­ge­mein­schaft annehme. Für diese gelte die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/ Versagung von Sozia­l­leis­tungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben.

BFH: Keine Bedarfs­ge­mein­schaft

Im Streitfall habe keine Bedarfs­ge­mein­schaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unter­halts­leis­tungen der Kläger nicht mittellos gewesen sei. Es entspreche - so der BFH - vielmehr der Lebens­wirk­lichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenlebten, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder - durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten - für den eigenen Lebensunterhalt aufkomme. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei den "eigenen" finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unter­halts­leis­tungen Dritter handele.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/pt)

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