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Bundesfinanzhof Urteil13.05.2020

Keine Steue­r­er­mä­ßigung für die Reinigung einer öffentlichen Straße und für in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte ArbeitenFahrbahn­rei­nigung und Handwer­ker­a­r­beiten in Werkstatt keine haushaltsnahen Dienst­leis­tungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.05.2020 entschieden, dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerker­leistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, nicht nach § 35 a EStG begünstigt sind.

Die Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35 a EStG bei Auf-wendungen für die Straßen­rei­nigung als haushaltsnahe Dienst­leis­tungen sowie für Tisch­ler­a­r­beiten als Handwer­ker­leis­tungen beantragt. Die Straßen­rei­nigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegenstand der Tisch­ler­a­r­beiten war die Reparatur eines Hoftores, welches aus-gebaut, in der Tisch­ler­werkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war.

Räumlicher Zusammenhang zum Haushalt erforderlich

Anders als zuvor das Finanzgericht, bestätigte der BFH die ablehnende Rechts­auf­fassung des Finanzamts. Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen und ebenso für Handwer­ker­leis­tungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuer­pflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Famili­en­mit­gliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße könne aber nicht mehr als hauswirt­schaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise.

Berück­sich­tigung von Handwerks­leis­tungen durch Aufteilung möglich

Handwer­ker­leis­tungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen seien ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung würden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuer­pflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers seien daher ggf. im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten "Werkstatt-lohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pw/aw)

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