14.12.2024
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Bundesfinanzhof Urteil10.08.2023

Außer­ge­wöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Pflege­wohn­gemeinschaftKosten für Pflege-WG steuerlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungs­bedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflege­wohn­gemeinschaft steuermindernd als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Der schwer­be­hinderte (Grad der Behinderung 100) und pflege­be­dürftige (Pflegegrad 4) Kläger wohnte gemeinsam mit anderen pflege­be­dürftigen Menschen in einer Pflege­wohn­ge­mein­schaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflege-dienst und Ergän­zungs­kräften betreut, gepflegt und hauswirt­schaftlich versorgt. Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflege­wohn­ge­mein­schaft machte er als außer­ge­wöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da diese Aufwendungen nur bei einer vollstationären Heimun­ter­bringung abzugsfähig seien. Das Finanzgericht und ebenso der BFH beurteilten den Sachverhalt indes anders.

Zweck der Pflege­wohn­ge­mein­schaft ausschlaggebend

Der BFH stellte klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außer­ge­wöhnliche Belastung abzugsfähig seien. Dies gelte nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflege­wohn­ge­mein­schaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt. Ausschlaggebend sei allein, dass die Pflege­wohn­ge­mein­schaft ebenso wie das Heim zuvörderst dem Zweck diene, ältere oder pflege­be­dürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versor­gungs­leis­tungen erbracht werden. Die Abzugsfähigkeit der Unter­brin­gungs­kosten knüpfe nicht daran an, dass dem Steuer­pflichtigen –wie bei der vollstationären Heimun­ter­bringung– Wohnraum und Betreu­ungs­leis­tungen "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt würden. Ausreichend sei, wenn er –wie im Streitfall– als (Mit )Bewohner einer Pflege­wohn­ge­mein­schaft neben der Wohnrau­m­über­lassung von einem oder mehreren externen (ambulanten) Leistungs­an­bietern (gemein­schaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versor­gungs­leis­tungen in diesen Räumlichkeiten beziehe.

Nur zusätzliche Kosten zur normalen Lebensführung absetzbar

Allerdings sind auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb waren die tatsächlich angefallenen Unter­brin­gungs­kosten um eine sogenannte Haushalt­s­er­sparnis zu kürzen. Deren Höhe bestimmt der BFH im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unter­halts­be­dürftiger Personen, im Streitjahr 2016 waren dies 8.652 €.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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