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Bundesfinanzhof Urteil13.10.2010

BFH: Kosten für krank­heits­be­dingte Heimun­ter­bringung als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbarUnterschied zwischen altersbedingtem Aufenthalt und krank­heits­be­dingter Unterbringung in Seniorenheim muss berücksichtigt werden

Kosten für einen krank­heits­be­dingten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind auch dann als außer­ge­wöhnliche Belastung einkom­men­steu­erlich abziehbar, wenn keine ständige Pflege­be­dürf­tigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. Dies entschied der Bundesfinanzhof und rückt damit von seinen bisher strengeren Grundsätzen ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflege­leis­tungen oder die Ausstellung eines Schwer­be­hin­der­te­n­aus­weises mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" voraussetzte.

Im zugrunde liegenden Fall war die damals 74-jährige Klägerin nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung in einem Zweifa­mi­li­enhaus hatte die Klägerin währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung an, weil die Klägerin nicht in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal "H" im Behin­der­te­n­ausweis fehle.

Bei krank­heits­be­dingter Unterbringung in Seniorenheim können Miet- und Verpfle­gungs­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastung berücksichtigt werden

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Miet- und Verpfle­gungs­kosten abzüglich einer Haushalt­s­er­sparnis als außer­ge­wöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krank­heits­be­dingte Unterbringung in einem Seniorenheim zu Krank­heits­kosten, die als außer­ge­wöhnliche Belastung abgezogen werden könnten. Pflege­be­dürf­tigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn - wie hier aufgrund ärztlicher Bescheinigungen - festgestellt werden könne, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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