21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.03.2014

Abgel­tungs­wirkung der Entfernungs­pauschale umfasst auch Kosten einer FalschbetankungReparatur­auf­wendungen sind nicht als Werbungskosten neben der Entfernungs­pauschale abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch außer­ge­wöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungs­pauschale abgegolten sind.

Der abhängig beschäftigte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätig­keits­stätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Repara­tu­r­auf­wen­dungen in Höhe von ca. 4.200 Euro. Das Finanzamt versagte den Werbungs­kos­te­nabzug. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfer­nungs­pau­schale greife für außer­ge­wöhnliche Aufwendungen nicht ein.

BFH: Auch außer­ge­wöhnliche Aufwendungen sind durch Entfer­nungs­pau­schale abgegolten

Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf und entschied, dass die Repara­tu­r­auf­wen­dungen nicht als Werbungskosten neben der Entfer­nungs­pau­schale abziehbar sind, da auch außer­ge­wöhnliche Aufwendungen durch die Entfer­nungs­pau­schale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes ("sämtliche Aufwendungen"), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrs­mit­te­lu­n­ab­hängigen Entfer­nungs­pau­schale zum Veran­la­gungs­zeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrs­po­li­tischen Erwägungen auch und vor allem der Steuer­ver­ein­fachung gedient. Verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen diese Auffassung sah der Bundesfinanzhof nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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