Bundesfinanzhof Urteil20.03.2014
Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst auch Kosten einer FalschbetankungReparaturaufwendungen sind nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.
Der abhängig beschäftigte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 Euro. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.
BFH: Auch außergewöhnliche Aufwendungen sind durch Entfernungspauschale abgegolten
Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf und entschied, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ("sämtliche Aufwendungen"), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung sah der Bundesfinanzhof nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online