23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.11.2016

Firmen­wagen­besteuerung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern geldwerten VorteilAuch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers sind bei Anwendung der 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen

Nutzungs­entgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außer­dienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs­über­lassung. Dies entschied der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen zur Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Der Bundesfinanzhof modifizierte dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuer­pflichtigen insoweit, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten - entgegen der Auffassung der Finanzbehörden - des Arbeitnehmers bei Anwendung der sogenannten 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind.

Im ersten Fall (Az: VI R 2/15) hatten sich der Kläger und sein Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den der Kläger auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt. Der Kläger trug sämtliche Kraft­stoff­kosten (ca. 5.600 Euro). Die übrigen Pkw-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes - EStG - i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) berechnet und betrug ca. 6.300 Euro. Der Kläger begehrte, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraft­stoff­kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit zu berücksichtigen. Das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte den Vorteil aus der Privatnutzung lediglich in Höhe von 700 Euro fest.

Nutzungsentgelt mindert Wert des geldwerten Vorteils aus Nutzungs­über­lassung

Der Bundesfinanzhof hat die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außer­dienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs­über­lassung. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraft­stoff­kosten) des betrieblichen Pkw trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nach dem jetzt veröf­fent­lichten Urteil nicht mehr entgegen. Der Bundesfinanzhof war demgegenüber bislang davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sogenannten 1 %-Regelung (anstelle der sogenannten Fahrten­buch­methode) bemessen wird.

Verbleibender "Restbetrag" bleibt ohne steuerliche Auswirkungen

Allerdings kann der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienst­wa­gen­über­lassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von null Euro gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienst­wa­gen­nutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein verbleibender "Restbetrag" bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit abgezogen werden.

Überschießender Betrag kann nicht bei Arbeit­neh­me­rein­künften steuermindernd geltend gemacht werden

Daher wies der Bundesfinanzhof die Revision des Klägers im zweiten Fall (Az: VI R 49/14) zurück. Der Arbeitnehmer hatte für die Privatnutzung des Dienstwagens an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt von ca. 6.000 Euro geleistet, das höher als der nach der Fahrten­buch­methode ermittelte geldwerte Vorteil (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) von ca. 4.500 Euro war und in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung den überschießenden Betrag bei seinen Arbeit­neh­me­rein­künften steuermindernd geltend gemacht. Dem sind Finanzamt und Finanzgericht entge­gen­ge­treten. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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