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Bundesfinanzhof Urteil28.04.2016

Unterhalts­leistungen auch bei mehrjähriger Steuer­nach­zahlung als außer­ge­wöhnliche Belastungen abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Unterhalts­leistungen auch bei einer Steuer­nach­zahlung für einen mehrjährigen Zeitraum als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und gewährte seinen beiden volljährigen Söhnen, die auswärtig studierten, Unterhalt in Höhe von jeweils 8.004 Euro. Diese Aufwendungen machte er in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung als außer­ge­wöhnliche Belastungen gemäß § 33 a Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) geltend. Danach ermäßigt sich die Einkommensteuer dadurch, dass Aufwendungen, die dem Steuer­pflichtigen für den Unterhalt einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unter­halts­be­rech­tigten Person erwachsen, bis zu einer Höchstgrenze vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist hierfür insbesondere, dass dem Leistenden nach Abzug der Unter­halts­leis­tungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sogenannte Opfergrenze).

Unter­halts­leis­tungen im Hinblick auf Opfergrenze nicht berücksichtigt

Das Finanzamt berücksichtigte die Unter­halts­leis­tungen im Hinblick auf diese Opfergrenze nicht. Der Kläger habe zwar im Streitjahr - nach einem Dreijah­res­mittel berechnet - ein Jahreseinkommen in Höhe von etwa 480.000 Euro erzielt. Dem stünden im Streitjahr jedoch Einkom­men­steu­er­nach­zah­lungen für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von ca. 564.000 Euro gegenüber.

Steuerzahlungen für mehrere Jahre dürfen nicht zu erheblichen Verzerrungen des unter­halts­rechtlich maßgeblichen Einkommens im Jahr der Unter­halts­leistung führen

Demgegenüber hatte das Finanzgericht die Unter­halts­leis­tungen zum Abzug nach § 33 a EStG zugelassen. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts im Ergebnis bestätigt. Zwar sind auch nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs Steuerzahlungen bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens grundsätzlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurden. Steuerzahlungen für mehrere Jahre dürfen jedoch nicht zu erheblichen Verzerrungen des unter­halts­rechtlich maßgeblichen Einkommens im Jahr der Unter­halts­leistung führen, wie der Bundesfinanzhof in seinem neuen Urteil betont. Daher sind die im maßgeblichen Dreijah­res­zeitraum geleisteten durch­schnitt­lichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom "Durch­schnitt­s­ein­kommen" des Streitjahres abzuziehen. Somit war das für den maßgeblichen Dreijah­res­zeitraum (2010 bis 2012) ermittelte Durch­schnitt­s­ein­kommen des Klägers in Höhe von ca. 480.000 Euro nur um eine durch­schnittliche Steuerzahlung in Höhe von ca. 188.000 Euro zu vermindern. Dem Kläger waren danach auch unter Berück­sich­tigung der Unter­halts­leis­tungen an die beiden Söhne angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verblieben.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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