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Bundesfinanzhof Urteil03.04.2019

Aufwendungen für Unterbringung im Pflegeheim führen nur bei eigener Unterbringung zu Steue­r­er­mä­ßi­gungenKeine Steue­r­er­mä­ßigung bei Übernahme der Pflege­heim­kosten von Verwandten

Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuer­pflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuer­pflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35 a EStG steuermindernd geltend. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäf­ti­gungs­ver­hältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienst­leis­tungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuer­pflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreu­ungs­leis­tungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuer­pflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienst­leis­tungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG). Finanzamt und Finanzgericht gewährten die beantragte Steue­r­er­mä­ßigung jedoch nicht.

FG und BFH verneinen Abzug von Aufwendungen

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kam nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderer Personen betreffen, scheidet die Steue­r­er­mä­ßigung dagegen aus.

Über den Abzug der Aufwendungen bei der Mutter des Klägers musste der Bundesfinanzhof im Streitfall nicht entscheiden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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