23.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss26.02.2009

BFH: Finanzamt hat Kosten des Revisi­ons­ver­fahrens zur Pendler­pau­schale zu tragenKosten­ent­scheidung des Bundes­fi­nanzhofs

Die Kosten eines Verfahrens, das ursprünglich die Eintragung eines höheren Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte zum Gegenstand hatte und das die Beteiligten nach der Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008 zur Verfas­sungs­wid­rigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 vom 19. Juli 2006 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind dem Finanzamt aufzuerlegen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zunächst nur im Wege vorläufiger Steuer­fest­setzung ohne die Beschränkung auf "erhöhte" Aufwendungen "ab dem 21. Entfer­nungs­ki­lometer" gilt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In einem der vier vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfG) entschiedenen Verfahren zur sog. Pendlerpauschale hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 26. Februar 2009 VI R 17/07 dem beklagten Finanzamt die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt. Der BFH hatte nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, weil die Beteiligten des Revisi­ons­ver­fahrens nach der Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008, dass die seit 2007 geltende Regelung der Entfernungspauschale verfassungswidrig sei, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.

In dem Verfahren VI R 17/07 hatte der BFH das Bundes­ver­fas­sungs­gericht angerufen (vgl. BFH, Beschluss v. 10.01.2008 - VI R 17/07 -)

Der BFH erlegte die Kosten des gesamten Verfahrens dem Finanzamt auf, obwohl die Pendler­pau­schale nach der Entscheidung des BVerfG für 2007 zunächst nur im Wege vorläufiger Steuer­fest­setzung vom ersten Entfer­nungs­ki­lometer an gewährt wird. Die Finanz­ver­waltung setzt deshalb die Entscheidung des BVerfG in den derzeit ergehenden Einkom­men­steu­er­be­scheiden für 2007 unter einem Vorläu­fig­keits­vermerk um. Nach Auffassung des BFH hat der Kläger ungeachtet der nun rückwirkend nur vorläufig in voller Höhe zu gewährenden Pendler­pau­schale mit seinem ursprünglichen Antrag auf Eintragung eines höheren Freibetrags für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang Erfolg gehabt.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

Die Kosten eines Verfahrens, das ursprünglich die Eintragung eines höheren Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte zum Gegenstand hatte und das die Beteiligten nach der Entscheidung des BVerfG vom 9. Dezember 2008 zur Verfas­sungs­wid­rigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind dem FA aufzuerlegen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zunächst nur im Wege vorläufiger Steuer­fest­setzung ohne die Beschränkung auf "erhöhte" Aufwendungen "ab dem 21. Entfer­nungs­ki­lometer" gilt.

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