23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil13.08.2020

Bundesfinanzhof zum Abzug von Zivil­pro­zess­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastung bei Kindes­ent­führungProzesskosten für Umgangs­rechtsstreit nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig

Zivil­pro­zess­kosten sind auch dann vom Abzug als außer­ge­wöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangs­rechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil entschieden.

Die Tochter des Klägers wurde kurz nach der Geburt von der Mutter in deren Heimatland in Südamerika verbracht. Der Kläger versuchte -- vergeblich --, die Tochter mittels des Verfahrens zum Haager Übereinkommen über die zivil­recht­lichen Aspekte internationaler Kindesentführung nach Deutschland zurückzuholen. Die dafür bisher entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von über 20.000 € machte er als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die entge­gen­stehende Rechtslage ab.

Existenz­grundlage im Sinne des Gesetzes bezieht sich nur auf materielle Lebensgrundlage

Anders als zuvor das FG bestätigte der BFH die Rechts­auf­fassung des Finanzamts. Für Prozesskosten gelte ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Nur wenn der Steuer­pflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenz­grundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, sei ein Abzug der Prozesskosen (ausnahmsweise) zulässig. Existenz­grundlage im Sinne des Gesetzes sei aber nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers allein die materielle Lebensgrundlage des Steuer­pflichtigen. Durch die Kindes­ent­führung sei ungeachtet der besonderen emotionalen und auch finanziellen Belastung für den Kläger allein dessen immaterielle Existenz­grundlage betroffen.

Keine erweiterte verfas­sungs­rechtliche Deutung notwendig

Es sei auch verfas­sungs­rechtlich nicht geboten, die Begriffe der Existenz­grundlage und der lebens­not­wendigen Bedürfnisse in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (auch) in einem immateriellen Sinne zu deuten. Der BFH bestätigte damit seine bisherige strenge Auffassung, der das FG mit einem sog. Rüttelurteil entge­gen­ge­treten war.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/aw)

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