14.12.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.12.2023

Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiter­beteiligung kein ArbeitslohnGewinn aus einer marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiter­beteiligung muss nicht als Arbeitslohn versteuert werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiter­beteiligung kein lohnsteuerbarer Vorteil ist, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat.

Der Kläger war in leitender Position bei der A GmbH beschäftigt. Die Anteile an der A GmbH wurde von der Y AG gehalten, welche von einer Inves­to­ren­gruppe mittelbar über mehrere Tochter­ge­sell­schaften, letztlich über die S Kapital­ge­sell­schaft mit dem Ziel erworben wurde, diese nach einer Umstruk­tu­rierung an die Börse zu bringen. Um dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, wurde ausgesuchten Führungs­personen der A GmbH (Managern), darunter auch dem Kläger, die Möglichkeit eingeräumt, sich an dem Investment über ein sog. Manage­ment­be­tei­li­gungs­programm zu beteiligen. Dazu wurde den Managern im September 2006 u.a. die Beteiligung an einer sog. Manager KG ermöglicht, die ihrerseits Anteile an der S Kapital­ge­sell­schaft erwarb. Der Kläger beteiligte sich mit einer Einlage von 25.000€ an der KG und war durch diese vermittelt mit ca. , 15 % an der S Kapital­ge­sell­schaft beteiligt. Tatsächlich konnte die Y AG nach einem Jahr erfolgreich an der Börse platziert werden. Wie zuvor vertraglich vereinbart schied die Manager KG nach dem Börsengang wieder aus der S Kapital­ge­sell­schaft aus und erhielt dafür die ihrem Anteil entsprechenden Aktien an der Y AG. Entsprechend seiner Komman­dit­be­tei­ligung wurden sodann dem Kläger Aktien der Y-AG im Wert von über 3.000.000 € in sein Depot tragen. Das Finanzamt behandelte die Differenz aus Aktienwert und Komman­di­t­einlage als steuer­pflichtigen Arbeitslohn.

Gewinn aus der Veräußerung kein Arbeitslohn

Dieser Rechts­auf­fassung vermochte sich der BFH nicht anzuschließen. Er führte aus, dass auch durch Dritte gewährte Vorteile, soweit diese durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, zu Arbeitslohn führen können. Beruhe der zugewendete Vorteil auf anderen (Sonder) Rechts­be­zie­hungen scheide die Annahme von Arbeitslohn dagegen aus. Vorliegend sei zwar nicht streitig, dass dem Kläger die Beteiligung nur aufgrund seines Arbeits­ver­hält­nisses angeboten worden sei. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn führe, sei aber nur insoweit zu bejahen, wie die Beteiligung verbilligt eingeräumt worden sei (Differenz des tatsächlichen Werts der KG-Beteiligung zu den Anschaf­fungs­kosten der Beteiligung). Ob der Kläger die Beteiligung an der Manager KG verbilligt erlangt habe, könne dahinstehen, da ein dadurch bedingter Lohnzufluss im Steuerbescheid für das Vorjahr zu erfassen gewesen wäre. Diese Bescheid sei aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Vom Arbeits­ver­hältnis unabhängige Einkunftsquelle

Die Beteiligung an der Manager KG und die dadurch vermittelte (mittelbare) Beteiligung am Arbeitgeber, sei zivilrechtlich wirksam begründet worden. Daher liege eine vom Arbeits­ver­hältnis unabhängige Einkunftsquelle vor. Die daraus fließenden Einnahmenhier der marktübliche Veräu­ße­rungserlös durch den Tausch der (mittelbar gehaltenen) Anteile der S Kapital­ge­sell­schaft gegen die Aktien der Y-AG- seien daher nur nach den dafür einschlägigen Tatbeständen des Einkom­men­steu­er­ge­setzes steuerbar. Nur wenn den Managern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis –hier ein gemessen an ihrer Beteiligung überhöhtes Aktienpaket– gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerbarer Arbeitslohn vorgelegen. Davon sei im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen gewesen.

Änderung der Rechtslage

Der BFH führte weiter aus, dass der Veräu­ße­rungs­gewinn im Jahr 2007 auch nach Auffassung des Finanzamts von keinem anderen Steuer­tat­bestand erfasst wurde, der Gewinn im Ergebnis also steuerfrei war. Ab 2018 werden derartige Veräu­ße­rungs­erlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert; allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 %. Die Attraktivität derartiger Betei­li­gungs­modelle wird damit eingeschränkt, verliert aber angesichts des regelmäßig höheren individuellen Steuersatzes der an solchen Gestaltungen beteiligten Arbeitnehmern aus der Führungsebene nicht an Attraktivität.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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