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Bundesfinanzhof Urteil21.11.2018

"Sensi­bi­li­sierungs­woche": Seminar zur Vermittlung von Erkenntnissen über gesunden Lebensstil ist ArbeitslohnAllgemein gesundheits­präventive Maßnahmen des Arbeitgebers für die Belegschaft auf freiwilliger Basis führen zu Arbeitslohn

Mit der Teilnahme an einer Sensi­bi­li­sierungs­woche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zu. Dies entschied der Bundesfinanzhof zu einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil.

Die im zugrunde liegenden Streitfall von der Klägerin ihren Arbeitnehmern angebotene "Sensi­bi­li­sie­rungswoche" umfasste u.a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körper­wahr­nehmung, Stress­be­wäl­tigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigen­ver­ant­wortung und Nachhaltigkeit. Finanzamt und Finanzgericht behandelten die Aufwendungen der Klägerin für die Sensi­bi­li­sie­rungswoche als Arbeitslohn.

Maßnahmen zur Vermeidung berufs­s­pe­zi­fischer Erkrankungen sind unter Umständen nicht als Arbeitslohn einzustufen

Auf die Revision der Klägerin bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts. Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesund­heits­vorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufs­s­pe­zi­fischen Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies hat der Bundesfinanzhof für die Sensi­bi­li­sie­rungswoche bejaht, da es sich um eine allgemein gesund­heits­prä­ventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte. Maßnahmen zur Vermeidung berufs­s­pe­zi­fischer Erkrankungen können hingegen im ganz überwiegenden eigen­be­trieb­lichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesund­heits­för­derung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes in Betracht.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm)

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