21.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss27.05.2009

BFH: Nur tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-, oder Nachtarbeit ist steuerfreiKeine Diskriminierung von Frauen in der Schwangerschaft durch Steuer­be­frei­ungs­vor­schrift des § 3 b EStG

Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem während des Mutterschutzes gezahlten Lohn enthalten sind, sind nach § 3 b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) nicht steuerfrei. § 3 b EStG führe auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder europa­recht­lichen Bedenken. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Eine Flugbegleiterin wurde nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft beim Bodenpersonal eingesetzt, weil ihr nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutter­schutz­gesetz) Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeit verboten war. Die Zahlung einer entsprechenden Schichtzulage blieb hiervon unberührt. Die Klägerin machte geltend, trotz des Beschäf­ti­gungs­verbotes sei die Schichtzulage weiterhin nach § 3 b EStG steuerfrei. Andernfalls werde sie gegenüber ihren männlichen Kollegen benachteiligt. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht.

Steuerfreiheit ist finanzieller Ausgleich für Erschwernisse und Belastungen

Den Antrag auf Zulassung einer Revision lehnte der BFH ab. Nach § 3 b EStG seien nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlte, neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei. Bei § 3 b EStG handele es sich um eine Ausnah­me­vor­schrift, die das Leistungs­fä­hig­keits­prinzip durchbreche. Durch die Steuerfreiheit solle dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewährt werden, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden sind. Deshalb müsse solche Arbeit auch tatsächlich geleistet werden.

Ausschluss von Steuerfreiheit beschränkt sich nicht auf frauen­spe­zi­fische Tätigkeiten

Der BFH sah im Streitfall auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes oder gegen das gemein­schafts­rechtlich geregelte Diskri­mi­nie­rungs­verbot. Durch die Beschränkung der Steuerfreiheit auf tatsächlich geleistete Arbeiten seien Frauen auch nicht mittelbar diskriminiert. Denn § 3 b EStG entfalte grundsätzlich gleich­heits­widrige Wirkung gegenüber allen Arbeitnehmern, deren vergleichbar hoher Arbeitslohn keiner Steuer­be­güns­tigung unterliegt. Dies könne sachlich nur mit einem Ausgleich für tatsächliche Arbeiten zu besonders ungünstigen Zeiten gerechtfertigt werden. Die Norm versage nicht nur werdenden Müttern, die den Regelungen des Mutter­schutz­ge­setzes unterfallen, eine Steuer­be­güns­tigung, sondern allen Arbeitnehmern, die aus unter­schied­lichsten, in ihrer Person oder in der Sphäre ihres Arbeitgebers liegenden Gründen nach § 3 b EStG begünstigte Arbeiten nicht leisten können oder dürfen. Der Ausschluss der Steuerfreiheit betreffe auch keine besonders "frauen­spe­zi­fischen" Arbeitsbereiche und Tätigkeiten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/09 des BFH vom 01.07.2009

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