21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil13.11.2019

Umsatz­steuer­ermäßigung für Taxiverkehr gilt auf autofreier Insel auch für Pferdefuhrwerke

Nicht nur Bahnfahren wird durch die Reduzierung des Umsatz­steu­er­satzes preiswerter. Auch die Perso­nen­be­för­derung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel kann umsatz­steuer­rechtlich als Taxiverkehr begünstigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor. Dies setzt allerdings voraus, dass im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig ist und die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls befördert auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen. Sie begehrte den ermäßigten Umsatz­steu­ersatz für den Verkehr mit Taxen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) für faktische Taxifahrten zu festen öffentlich bekannten Tarifen, nicht aber auch für sogenannte Inselrund- oder Ausflugsfahrten.

Finanzamt und Finanzgericht verneinen Anwendung einer Umsatz­steu­e­r­er­mä­ßigung

Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Der steuer­be­günstigte Verkehr mit Taxen verweise auf die Beförderung mit Pkw i.S. von § 47 Abs. 1 des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes (PBefG), an der es fehle.

Steuer­be­günstigte Perso­nen­be­för­derung auch in autofreien Bereichen möglich

Demgegenüber hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs legt § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG die im Allgemeinen zutreffende Erwartung zugrunde, dass in Gemeinden der Verkehr mit Pkws zulässig ist. Trifft dies nicht zu, kann aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen aber nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuer­be­günstigte Personenbeförderung gibt. Es ist dann vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuer­be­güns­tigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 PBefG unter Ausschluss des nicht steuer­be­güns­tigten Verkehrs mit Mietwagen nach § 49 PBefG entsprechen.

Rückweisung der Sache an das Finanzgericht

In einem zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht weitere Feststellungen zu den verkehrs­recht­lichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, inwieweit die von der Klägerin mit Pferde­fuhr­werken erbrachten Leistungen unter Berück­sich­tigung der unter­schied­lichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr ohne PKW vergleichbar angesehen werden können.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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