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- Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für Taxen und Mietwagen mit Fahrerstellung unter bestimmten Voraussetzungen zulässigGerichtshof der Europäischen Union, Urteil27.02.2014, C-454/12 und C-455/12
- Krankenfahrten mit Taxen unterliegen dem ermäßigten MehrwertsteuersatzFinanzgericht Baden-Württemberg, Urteil15.07.2015, 1 K 772/15
Bundesfinanzhof Urteil13.11.2019
Umsatzsteuerermäßigung für Taxiverkehr gilt auf autofreier Insel auch für Pferdefuhrwerke
Nicht nur Bahnfahren wird durch die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes preiswerter. Auch die Personenbeförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel kann umsatzsteuerrechtlich als Taxiverkehr begünstigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor. Dies setzt allerdings voraus, dass im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig ist und die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls befördert auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen. Sie begehrte den ermäßigten Umsatzsteuersatz für den Verkehr mit Taxen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für faktische Taxifahrten zu festen öffentlich bekannten Tarifen, nicht aber auch für sogenannte Inselrund- oder Ausflugsfahrten.
Finanzamt und Finanzgericht verneinen Anwendung einer Umsatzsteuerermäßigung
Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Der steuerbegünstigte Verkehr mit Taxen verweise auf die Beförderung mit Pkw i.S. von § 47 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), an der es fehle.
Steuerbegünstigte Personenbeförderung auch in autofreien Bereichen möglich
Demgegenüber hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs legt § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG die im Allgemeinen zutreffende Erwartung zugrunde, dass in Gemeinden der Verkehr mit Pkws zulässig ist. Trifft dies nicht zu, kann aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen aber nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte Personenbeförderung gibt. Es ist dann vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 PBefG unter Ausschluss des nicht steuerbegünstigten Verkehrs mit Mietwagen nach § 49 PBefG entsprechen.
Rückweisung der Sache an das Finanzgericht
In einem zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, inwieweit die von der Klägerin mit Pferdefuhrwerken erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr ohne PKW vergleichbar angesehen werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2020
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)
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