Bundesfinanzhof Urteil19.03.2015
Bleaching beim Zahnarzt kann umsatzsteuerfreie Heilbehandlung seinZahnaufhellung muss in sachlichem Zusammenhang mit vorheriger steuerfreier Zahnbehandlung stehen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zahnaufhellungen (sogenanntes Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind.
Nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes sind Heilbehandlungen des Zahnarztes steuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin - eine Zahnarztgesellschaft - im Anschluss an bestimmte medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (z.B. Wurzelbehandlungen) bei einigen Patienten Zahnaufhellungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest.
BFH bejaht im vorliegenden Fall Steuerfreiheit für Zahnaufhellungen
Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Zahnaufhellungsbehandlungen sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. So verhielt es sich im Streitfall: Es sollten Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online