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Bundesfinanzhof Urteil19.03.2015

Bleaching beim Zahnarzt kann umsatz­steu­erfreie Heilbehandlung seinZahnaufhellung muss in sachlichem Zusammenhang mit vorheriger steuerfreier Zahnbehandlung stehen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zahnauf­hel­lungen (sogenanntes Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungs­bedingter Zahnver­dunk­lungen vornimmt, umsatz­steu­erfreie Heilbe­hand­lungen sind.

Nach § 4 Nr. 14 des Umsatz­steu­er­ge­setzes sind Heilbe­hand­lungen des Zahnarztes steuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesund­heits­s­tö­rungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin - eine Zahna­rzt­ge­sell­schaft - im Anschluss an bestimmte medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen (z.B. Wurzel­be­hand­lungen) bei einigen Patienten Zahnauf­hel­lungen an zuvor behandelten Zähnen durchgeführt. Das Finanzamt betrachtete diese Leistungen als umsatz­steu­er­pflichtig und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest.

BFH bejaht im vorliegenden Fall Steuerfreiheit für Zahnauf­hel­lungen

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Zahnauf­hel­lungs­be­hand­lungen sind umsatz­steu­erfreie Heilbe­hand­lungen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen. So verhielt es sich im Streitfall: Es sollten Zahn-Verdunklungen aus Vorschädigungen behandelt und damit negative Auswirkungen der Vorbehandlung beseitigt werden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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