Bundesfinanzhof Urteil22.11.2018
Für Eisskulpturensammlung im Museum gilt bei Eintrittspreisen ermäßigter UmsatzsteuersatzErmäßigte Eintrittsberechtigung umfasst auch eigens für die Ausstellung zusammengestellte und nur vorrübergehend präsentierte Kunstgegenstände
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen auch für Kunstsammlungen gilt, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens veranstaltete während der Wintermonate im Streitjahr 2010 zwei themenbezogene Ausstellungen mit Eisskulpturen, die von internationalen Künstlern eigens für die Ausstellung geschaffen und später witterungsbedingt zerstört wurden. Die Ausstellungen konnten gegen Eintrittsgeld besucht werden. Der Kläger begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 %. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Zwar handelte es sich bei den Eisskulpturen um Kunstgegenstände, es liege aber keine Sammlung vor, die für den Museumsbegriff vorausgesetzt werde. Der Kläger unterhalte keine eigene Sammlung, sondern stelle nur vorübergehend aus. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes sei daher nicht anzuwenden.
BFH bejaht ermäßigten Umsatzsteuersatz
Demgegenüber hob der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz auf und gab der Klage statt. Danach umfasst die Eintrittsberechtigung für Museen auch den Eintritt zu einer Sammlung von Kunstgegenständen, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend, nicht aber dauerhaft zusammengestellt wurden. Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nicht darauf ankommt, ob z.B. Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden.
Entscheidung auch für Wanderausstellungen von Bedeutung
Die Entscheidung des Bundefinanzhofs kann auch für sogenannte Wanderausstellungen von Bedeutung sein, die an unterschiedlichen Orten gegen Eintrittsgeld zugänglich sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online