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Bundesfinanzhof Urteil11.04.2013
Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus StrafverteidigungskostenUnternehmen ist beim Einsatz von Strafverteidigerkosten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Bauunternehmer, hatte mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potentiellen Auftraggebers geleistet, um einen Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger und sein Angestellter ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Das Bauunternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidiger geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug.
BFH legt EuGH Fragen zum möglichen Vorsteuerabzug vor
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Bundesfinanzhof hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Abziehen kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind. Streitig war, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der Bundesfinanzhof in derselben Sache zuvor bei dem Gerichtshof der Europäischen Union angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass nämlich die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, entscheidend sei (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 20.09.2012 - IV R 36/10 und IV R 29/10 -).
Leistungen zur Verhinderung strafrechtlicher Sanktionen gegen natürliche Personen eröffnen kein Recht auf Vorsteuerabzug
Letzteres ist nach dem in diesem Streitfall ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Februar 2013 C-104/12 zutreffend. Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dem hat sich der Bundesfinanzhof in dem jetzt veröffentlichten Urteil angeschlossen.
EuGH-Vorlage diente europarechtlicher Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts
Die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beruhte auf der europarechtlichen Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts und der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zur so genannten richtlinienkonformen Auslegung.
Hinweis:
Erläuterungen
Die Entscheidung hat nur für die Umsatzsteuer Bedeutung. Die ertragssteuerrechtliche Frage, ob Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wird davon nicht berührt.© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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