15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil11.04.2013

Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus Straf­verteidigungs­kostenUnternehmen ist beim Einsatz von Straf­ver­tei­di­ger­kosten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt

Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unter­neh­me­rischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Straf­ver­teidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Bauunternehmer, hatte mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entschei­dungs­träger eines potentiellen Auftraggebers geleistet, um einen Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger und sein Angestellter ließen sich durch Straf­ver­teidiger vertreten. Das Bauunternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Straf­ver­teidiger geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug.

BFH legt EuGH Fragen zum möglichen Vorsteuerabzug vor

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Bundesfinanzhof hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Abziehen kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind. Streitig war, ob die Straf­ver­teidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der Bundesfinanzhof in derselben Sache zuvor bei dem Gerichtshof der Europäischen Union angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entste­hungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass nämlich die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, entscheidend sei (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 20.09.2012 - IV R 36/10 und IV R 29/10 -).

Leistungen zur Verhinderung straf­recht­licher Sanktionen gegen natürliche Personen eröffnen kein Recht auf Vorsteuerabzug

Letzteres ist nach dem in diesem Streitfall ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Februar 2013 C-104/12 zutreffend. Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Geschäftsführer eines steuer­pflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dem hat sich der Bundesfinanzhof in dem jetzt veröf­fent­lichten Urteil angeschlossen.

EuGH-Vorlage diente europa­recht­licher Harmonisierung des Umsatz­steu­er­rechts

Die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beruhte auf der europa­recht­lichen Harmonisierung des Umsatz­steu­er­rechts und der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zur so genannten richt­li­ni­en­kon­formen Auslegung.

Hinweis:

Erläuterungen
Die Entscheidung hat nur für die Umsatzsteuer Bedeutung. Die ertrags­steu­er­rechtliche Frage, ob Aufwendungen für eine Straf­ver­tei­digung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wird davon nicht berührt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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