24.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil23.10.2014

Heilbe­hand­lungen durch Privat­kran­ken­häuser können steuerfrei seinBedarfs­vor­behalt verstößt gegen Mehr­wert­steuer­system­richtlinie des Unionsrechts

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Behandlungs­leistungen von Privat­krankenhäusern unabhängig von sozial­versicherungs­rechtlichen Zulassungen umsatz­steu­erfrei sein können.

Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Betreiber privater Krankenhäuser. Deren Leistungen sind nach den Regelungen des nationalen Rechts (§ 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa des Umsatz­steu­er­ge­setzes) nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versor­gungs­vertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.

Steuerfreiheit für Heilbe­hand­lungs­leis­tungen durch Privat­kran­ken­häuser steht unter faktischem Bedarfs­vor­behalt

Damit steht die Steuerfreiheit für Heilbe­hand­lungs­leis­tungen durch Privat­kran­ken­häuser unter einem faktischen Bedarfs­vor­behalt, da die Kassenverbände Versor­gungs­verträge nur abschließen dürfen, wenn dies für die bedarfsgerechte Kranken­h­aus­be­handlung der gesetzlich Versicherten erforderlich ist.

Bedarfs­vor­behalt nicht mit Unionsrecht vereinbar

Dieser Bedarfs­vor­behalt ist nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs mit den für den nationalen Gesetzgeber verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer, der Mehrwert­steu­er­sys­tem­richtlinie, nicht vereinbar. Das Unionsrecht enthält für den nationalen Gesetzgeber keine Befugnis zur Kontin­gen­tierung von Steuer­be­freiungen.

Betreiber des Privat­kran­ken­hauses muss für Steuerfreiheit über sogenannte Anerkennung verfügen

Damit sich der Betreiber eines Privat­kran­ken­hauses auf die Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht berufen kann, obwohl er keinen Versor­gungs­vertrag abgeschlossen hat, muss er aber über eine sogenannte Anerkennung verfügen. Diese kann sich daraus ergeben, dass er in nicht unerheblichem Umfang Patienten behandelt, die als gesetzlich Versicherte Anspruch auf Koste­n­er­stattung nach § 13 des Fünften Buches Sozial­ge­setzbuch haben oder beihil­fe­be­rechtigt sind. Da dies auf den Streitfall (Quote über 35 %) zutraf, bestätigte der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz, die ebenfalls eine aus dem Unionsrecht abgeleitete Steuerfreiheit bejaht hatte.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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