22.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss10.12.2020

BFH: Gemein­nüt­zigkeit der Tätigkeiten eines Vereins mit politischer AusrichtungAttac bleibt Zugang zur Gemein­nüt­zigkeit verwehrt

Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 der Abgabenordnung (AO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 10.12.2020 im zweiten Rechtgang als Folge­ent­scheidung zum sog. attac-Urteil entschieden.

Nach dem BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 ist die Verfolgung politischer Zwecke nach Maßgabe der steuer­recht­lichen Regelungen nicht gemeinnützig. Mit den in diesem Verfahren streitigen Kampagnen und weiteren Tätigkeiten, die unter dem Namens­be­standteil "A" des Klägers ausgeübt wurden, erfüllte dieser keinen nach § 52 AO steuer­be­güns­tigten Zweck. Allerdings hatte der BFH die Sache an das Finanzgericht (FG) zur Klärung zurückverwiesen, ob die unter dem Namens­be­standteil des Klägers durchgeführten Kampagnen und sonstigen Aktionen dem Kläger als Träger des so bezeichneten Netzwerks auch tatsächlich zuzurechnen sind. Dies hat das FG im zweiten Rechtsgang bejaht und die Klage abgewiesen.

Teilha­be­an­spruch an politischer Willensbildung nicht gewahrt

Die hiergegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. In seiner Entscheidung verweist der BFH zunächst auf die aus § 126 Abs. 5 FGO folgende Bindungswirkung des in dieser Sache bereits ergangenen BFH-Urteils für den zweiten Rechtsgang. Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass eine gemeinnützige Körperschaft unter Inanspruchnahme der steuer­recht­lichen Förderung der Gemeinnützigkeit auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nur Einfluss nehmen kann, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke dient. In diesen Grenzen sieht der BFH den vom Kläger verfas­sungs­rechtlich abgeleiteten Teilha­be­an­spruch an der politischen Willensbildung als gewahrt an.

Keine Erweiterung des Begriffs der politischen Bildung

Eine Erweiterung des Begriffs der politischen Bildung in der Weise, dass sich hieraus die eigenständige steuer­rechtliche Förderung einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern ergibt, lehnt der BFH demgegenüber ab. § 52 Abs. 2 AO würde sonst faktisch um den dort nicht angeführten Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung ergänzt.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/aw)

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