23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil07.05.2020

BFH zum Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-OfficeKein Vorsteuerabzug für Renovierung eines Badezimmers mit Dusche und Badewanne

Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einlie­ger­wohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unter­neh­me­rische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungs­aufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Bespre­chungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums; ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 7.5.2020 V R 1/18.

Im hier vorliegenden Fall sind die Kläger Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einlie­ger­wohnung mit Büro, Bespre­chungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Home-Office des Klägers umsatz­steu­er­pflichtig an dessen Arbeitgeber.

Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug für die Renovierung des Badezimmers nicht an

Die Kläger renovierten das Home-Office und bezogen hierfür Handwer­ker­leis­tungen, von denen 25.780 € auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatz­steu­e­r­er­klärung als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Ortsbe­sich­tigung ordnete das Finanzamt die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteu­er­beträge nicht an. Das Finanzgericht gab der Klage nur insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitä­r­ein­richtung (v.a. Toilette und Waschbecken) ging.

BFH: Kein Vorsteuerabzug für mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer

Der Bundesfinanzhof wies die dagegen eingelegte Revision als unbegründet zurück. Danach berechtigen Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit es beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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