15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil07.05.2014

Vorsteu­er­auf­teilung bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich im Regelfall nach objektbezogenem Flächen­sch­lüsselVorsteu­er­auf­teilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteu­er­auf­teilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächen­sch­lüssel. Dies entschied der Bundesfinanzhof und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Darüber hinausgehend hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Vorsteu­er­beträge jedoch nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es - erneut - um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangs­leis­tungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermie­tungs­umsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuer­pflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Die Klägerin nahm die Aufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel vor, während die Finanz­ver­waltung die Vorsteuern nach dem ungünstigeren Flächen­sch­lüssel aufteilte.

Bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung der Räume ist Vorsteu­er­auf­teilung mittels objektbezogenem Umsatz­sch­lüssels vorzunehmen

Der Bundesfinanzhof hob das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Da der Flächen­sch­lüssel in der Regel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht, schließt er sowohl den gesamt­un­ter­neh­mens­be­zogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus. Der Flächen­sch­lüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innen­ausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteu­er­auf­teilung anhand des objektbezogenen Umsatz­sch­lüssels vorzunehmen. Ob derartige Unterschiede in der Ausstattung vorliegen, ist vom Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu prüfen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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