15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 5599

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil22.11.2007

Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes (Urteil vom 28. September 2006 V R 43/03) bestätigt und damit die Auffassung des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen in dessen Schreiben vom 22. Mai 2007 (Nicht­an­wen­dungs­erlass) abgelehnt.

Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs gelten für den Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes folgende Grundsätze:

• Vorgreiflich ist zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen nur um Erhal­tungs­aufwand am Gebäude oder um anschaf­fungsnahen Aufwand zur Gebäu­de­an­schaffung handelt oder ob insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist.

• Gesondert zu beurteilen sind Vorsteu­er­beträge, die den Gegenstand selbst (Gebäude) und Vorsteu­er­beträge, die die Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des Gegenstandes betreffen.

• Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteu­er­beträge nach einem sachgerechten Auftei­lungs­maßstab in Betracht (§ 15 Abs. 4 Umsatz­steu­er­gesetz). Dieser kann ein Flächen­sch­lüssel oder ein Umsatzschlüssel sein. Ein sog. Inves­ti­ti­o­ns­sch­lüssel ist nicht zulässig.

• Beziehen sich die Vorsteu­er­beträge auf sog. Erhal­tungs­auf­wen­dungen an dem Gebäude, richtet sich deren Abziehbarkeit danach, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden.

Im entschiedenen Streitfall hob der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, um zu prüfen, ob es sich im Streitfall um Aufwendungen für das Gebäude selbst oder um (bloße) Erhal­tungs­auf­wen­dungen gehandelt habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/08 des BFH vom 13.02.2008

der Leitsatz

UStG 1993 § 15 Abs. 2 und 4

1. Der Senat hält für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuer­pflichtige und steuerfreie Verwen­dungs­umsätze vorgesehen ist, an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 28. September 2006 V R 43/03 (BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417) fest.

2. Er folgt nicht der Auffassung des BMF in dessen Schreiben vom 24. November 2004 (BStBl I 2004, 1125) und vom 22. Mai 2007 (BStBl I 2007, 482).

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5599

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI