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Bundesfinanzhof Urteil22.11.2007

Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes (Urteil vom 28. September 2006 V R 43/03) bestätigt und damit die Auffassung des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen in dessen Schreiben vom 22. Mai 2007 (Nicht­an­wen­dungs­erlass) abgelehnt.

Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs gelten für den Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes folgende Grundsätze:

• Vorgreiflich ist zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen nur um Erhal­tungs­aufwand am Gebäude oder um anschaf­fungsnahen Aufwand zur Gebäu­de­an­schaffung handelt oder ob insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist.

• Gesondert zu beurteilen sind Vorsteu­er­beträge, die den Gegenstand selbst (Gebäude) und Vorsteu­er­beträge, die die Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des Gegenstandes betreffen.

• Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteu­er­beträge nach einem sachgerechten Auftei­lungs­maßstab in Betracht (§ 15 Abs. 4 Umsatz­steu­er­gesetz). Dieser kann ein Flächen­sch­lüssel oder ein Umsatzschlüssel sein. Ein sog. Inves­ti­ti­o­ns­sch­lüssel ist nicht zulässig.

• Beziehen sich die Vorsteu­er­beträge auf sog. Erhal­tungs­auf­wen­dungen an dem Gebäude, richtet sich deren Abziehbarkeit danach, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden.

Im entschiedenen Streitfall hob der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, um zu prüfen, ob es sich im Streitfall um Aufwendungen für das Gebäude selbst oder um (bloße) Erhal­tungs­auf­wen­dungen gehandelt habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/08 des BFH vom 13.02.2008

der Leitsatz

UStG 1993 § 15 Abs. 2 und 4

1. Der Senat hält für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuer­pflichtige und steuerfreie Verwen­dungs­umsätze vorgesehen ist, an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 28. September 2006 V R 43/03 (BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417) fest.

2. Er folgt nicht der Auffassung des BMF in dessen Schreiben vom 24. November 2004 (BStBl I 2004, 1125) und vom 22. Mai 2007 (BStBl I 2007, 482).

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