Dokument-Nr. 10506
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Bundesfinanzhof Beschluss22.07.2010
BFH legt EuGH Frage zu Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vorKann Vorsteueraufteilung vom Flächenverhältnis anstelle des Umsatzverhältnisses abhängig gemacht werden?
Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung der Frage gebeten, ob die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vom Flächenverhältnis anstelle des Umsatzverhältnisses abhängig gemacht werden kann.
In dem zugrunde liegenden Fall geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze eröffnet wird, ist in diesen Fällen - ebenso wie bei der Errichtung eines Gebäudes für Geschäfts- und private Wohnzwecke - eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Als Aufteilungsmaßstab kommt das Verhältnis von steuerfrei zu steuerpflichtig vermieteten Flächen in Betracht (Flächenschlüssel), nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aber auch die - für Steuerpflichtige oft günstigere - Höhe der Mietumsätze (Umsatzschlüssel). Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 ordnete der Gesetzgeber an, dass ab dem 1. Januar 2004 eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann erfolgen darf, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da bei Gebäuden eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel stets eine wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht, schließt die Gesetzesänderung eine Anwendung des Umsatzschlüssels praktisch aus.
BFH erbittet Klärung der Frage, ob Einschränkung des Umsatzschlüssels mit Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist
Der Bundesfinanzhof fragt beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften an, ob diese Einschränkung des Umsatzschlüssels mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Dieses sieht den Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab vor. Hiervon können die Mitgliedstaaten zwar in Ausnahmefällen abweichen, das Gericht hält es jedoch für zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen dieser Ausnahmefälle vorliegen.
Entscheidung des EuGH von großer Bedeutung für Errichtung von Wohn- und Geschäftsgebäuden
Die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat große Bedeutung für die Errichtung von Wohn- und Geschäftsgebäuden, da die Höhe des Vorsteuerabzugs deren Finanzierung (Kapitalbedarf) beeinflusst.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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