18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 10506

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Beschluss22.07.2010BundesfinanzhofV R 19/09
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Bundesfinanzhof Beschluss22.07.2010

BFH legt EuGH Frage zu Vorsteuer­aufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vorKann Vorsteu­er­auf­teilung vom Flächen­ver­hältnis anstelle des Umsatz­ver­hält­nisses abhängig gemacht werden?

Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorab­ent­scheidung der Frage gebeten, ob die Vorsteu­er­auf­teilung bei gemischt genutzten Gebäuden vom Flächen­ver­hältnis anstelle des Umsatz­ver­hält­nisses abhängig gemacht werden kann.

In dem zugrunde liegenden Fall geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangs­leis­tungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermie­tungs­umsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuer­pflichtige Ausgangsumsätze eröffnet wird, ist in diesen Fällen - ebenso wie bei der Errichtung eines Gebäudes für Geschäfts- und private Wohnzwecke - eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Als Auftei­lungs­maßstab kommt das Verhältnis von steuerfrei zu steuerpflichtig vermieteten Flächen in Betracht (Flächen­sch­lüssel), nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs aber auch die - für Steuer­pflichtige oft günstigere - Höhe der Mietumsätze (Umsatzschlüssel). Im Rahmen des Steuer­än­de­rungs­ge­setzes 2003 ordnete der Gesetzgeber an, dass ab dem 1. Januar 2004 eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann erfolgen darf, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da bei Gebäuden eine Aufteilung nach dem Flächen­sch­lüssel stets eine wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht, schließt die Geset­ze­s­än­derung eine Anwendung des Umsatz­sch­lüssels praktisch aus.

BFH erbittet Klärung der Frage, ob Einschränkung des Umsatz­sch­lüssels mit Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist

Der Bundesfinanzhof fragt beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften an, ob diese Einschränkung des Umsatz­sch­lüssels mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Dieses sieht den Umsatzschlüssel als Regel-Auftei­lungs­maßstab vor. Hiervon können die Mitgliedstaaten zwar in Ausnahmefällen abweichen, das Gericht hält es jedoch für zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen dieser Ausnahmefälle vorliegen.

Entscheidung des EuGH von großer Bedeutung für Errichtung von Wohn- und Geschäfts­ge­bäuden

Die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat große Bedeutung für die Errichtung von Wohn- und Geschäfts­ge­bäuden, da die Höhe des Vorsteuerabzugs deren Finanzierung (Kapitalbedarf) beeinflusst.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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