22.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil17.04.2018

Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an ArbeitgeberFür Beanspruchung von Werbungskosten muss objektbezogene Prognose erforderliche Über­schuss­erzielungs­absicht belegen

Vermietet der Steuer­pflichtige eine Einlie­ger­wohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Über­schuss­erzielungs­absicht belegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einlie­ger­wohnung mit Büro, Bespre­chungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Klägers für 476 Euro monatlich an dessen Arbeitgeber. Der Mietvertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag des Klägers und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in diesen Büroräumen zu betreiben. Die Kläger machten aus der Vermietung einen Werbungs­kos­ten­über­schuss in Höhe von 29.900 Euro geltend. Enthalten waren hierin Aufwendungen in Höhe von 25.780 Euro für die behin­der­ten­ge­rechte Renovierung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne. Das Finanzamt ließ die Renovie­rungs­kosten nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt.

Vermietung erfolgte nicht zu Wohnzwecken sondern zu gewerblichen Zwecken

Demgegenüber hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung handele es sich nicht um die Vermietung von Wohnraum, sondern (zweckentfremdet) um die Vermietung zu gewerblichen Zwecken, da die Räume dem Arbeitgeber zur ausschließ­lichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken überlassen wurden und der Kläger hinsichtlich der Nutzung dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterlag. Zu berücksichtigen war dabei auch die Koppelung des Mietvertrages an das Bestehen des Dienst­ver­hält­nisses. Das Finanzgericht muss nun noch feststellen, ob der Kläger einen Gesamt­über­schuss erzielen konnte.´

Überschus­s­er­zie­lungs­absicht bei Vermietung zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich nicht zu erwarten

Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs wird bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuer­pflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Die zweck­ent­fremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der Bundesfinanzhof nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Er widerspricht insoweit der Auffassung der Finanz­ver­waltung (Schreiben des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen vom 13. Dezember 2005 IV C 3-S 2253-112/05, BStBl I 2006, 4).

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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