21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil09.05.2017

Kosten für Beseitigung mutwillig verursachter Schäden an neu erworbener Wohnung als Werbungskosten sofort abzugsfähigAufwendungen sind nicht als "anschaf­fungsnahe Herstel­lungs­kosten" anzusehen

Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanz­schadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen handelt es sich nicht um sogenannte "anschaf­fungsnahe Herstel­lungs­kosten" (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommen­steuer­gesetzes --EStG--). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2007 eine vermietete Eigen­tums­wohnung erworben, die sich im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem betrie­bs­be­reiten und mangelfreien Zustand befand. Im Folgejahr kam es im Rahmen des - nach § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Klägerin übergegangenen - Mietver­hält­nisses zu Leistungs­stö­rungen, da die Mieterin die Leistung fälliger Neben­kos­ten­zah­lungen verweigerte; vor diesem Hintergrund kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Im Zuge der Rückgabe der Mietsache stellte die Klägerin umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen an der Eigen­tums­wohnung fest. Darüber hinaus hatte die Mieterin einen Rohrbruch im Badezimmer nicht gemeldet; dadurch war es zu Folgeschäden gekommen. Zur Beseitigung dieser Schäden machte die Klägerin in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2008 Kosten in Höhe von rund 20.000 Euro als sofort abzugsfähigen Erhal­tungs­aufwand geltend. Mangels Zahlungs­fä­higkeit der Mieterin könnte die Klägerin keine Ersatzansprüche gegen die Mieterin durchsetzen.

Finanzamt verneint Möglichkeit zum Sofortabzug der Kosten

Das Finanzamt versagte den Sofortabzug der Kosten, da es sich um sogenannte "anschaf­fungsnahe Herstel­lungs­kosten" (§ 9 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) handele; der zur Schaden­be­sei­tigung aufgewendete Betrag überschreite 15 % der Anschaf­fungs­kosten für das Immobi­li­e­n­objekt. Daher könnten die Kosten nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA) anteilig mit 2 % über einen Zeitraum von 50 Jahren geltend gemacht werden.

BFH bejaht Möglichkeit zum Sofortabzug

Demgegenüber gab der Bundesfinanzhof der Klägerin Recht. Zwar gehörten zu den als Herstel­lungs­kosten der AfA unterliegenden Aufwendungen nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen wie etwa sogenannte Schön­heits­re­pa­raturen oder auch Kosten für die Herstellung der Betrie­bs­be­reit­schaft. Selbst die Beseitigung verdeckter - im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener - Mängel oder die Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes "angelegter", aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte fällt hierunter.

Durch schuldhaftes Handeln des Mieters verursachte Schäden sind nicht anschaf­fungsnahen Herstel­lungs­kosten zuzuordnen

Demgegenüber seien Kosten für Instand­set­zungs­maß­nahmen zur Beseitigung eines Schadens, der im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht in dem oben genannten Sinne "angelegt" war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln des Mieters am Gebäude verursacht worden ist, nicht den anschaf­fungsnahen Herstel­lungs­kosten zuzuordnen. Solche Aufwendungen können als sog. "Erhal­tungs­aufwand" und damit als Werbungskosten sofort abgezogen werden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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