21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil29.11.2005

Besteuerung privater Wertpa­pier­ver­äu­ße­rungs­ge­schäfte im Jahr 1999 verfas­sungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Besteuerung privater Wertpa­pier­ver­äu­ße­rungs­ge­schäfte im Jahr 1999 verfas­sungsgemäß war.

Nachdem das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Besteuerung von privaten Speku­la­ti­o­ns­ein­künften bei Wertpapieren für die Jahre 1997 und 1998 wegen eines strukturellen Vollzugs­de­fizits als verfas­sungs­widrig beurteilt und die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG 1997 insoweit für nichtig erklärt hatte, musste der BFH die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Norm in der nun gültigen Fassung ab dem Jahr 1999 prüfen. Im Streitfall erzielte ein Steuer­pflichtiger im Jahr 1999 Einkünfte aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften. Er machte geltend, dass ebenso wie in den Vorjahren ein Vollzugsdefizit bestanden habe.

Der Bundesfinanzhof verneinte jedoch ein normatives, gleich­heits­widriges Erhebungs­defizit jedenfalls nach Einführung des sog. Konte­n­a­b­ruf­ver­fahrens. Nach seiner Auffassung führt der Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93 b Abs. 1 AO 1977 zu einer Effektuierung bestehender Ermitt­lungs­mög­lich­keiten und zu einer umfassenden Verifizierung der vom Steuer­pflichtigen zu erklärenden Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren. Zwar gilt das Verfahren erst ab dem 1. April 2005; es betrifft aber auch Sachverhalte der Vergangenheit, weil z.B. eine Bank nach § 24 c KWG die Nummer eines Depots aufnehmen muss, das bereits im Jahr 1999 oder vorher errichtet worden ist. Da überdies die Festset­zungsfrist bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre beträgt - und die Steuer auf nicht erklärte Veräu­ße­rungs­ge­schäfte ist regelmäßig hinterzogen - können die Finanzbehörden für den Veran­la­gungs­zeitraum 1999 noch ermitteln. So verhält es sich, wenn das Finanzamt z.B. bei der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 erfährt, dass der Steuer­pflichtige (auch) im Jahr 1999 ein Depot unterhalten aber keine Erträge erklärt hatte.

Das Konte­n­a­b­ruf­ver­fahren ist nicht nur zur Verifikation geeignet; es ist wegen der Regelung über das sog. Bankgeheimnis (§ 30 a AO 1977) auch verfas­sungs­rechtlich notwendig, um das Erklä­rungs­ver­halten der Steuer­pflichtigen zu überprüfen. Die Finanz­ver­waltung muss nach einer ihr zuzubilligenden Anlaufphase die Voraussetzungen für ein rasches Funktionieren des Verfahrens schaffen. Der BFH hat ausdrücklich offen gelassen, ob und ab wann - trotz der nun gegebenen rechtlichen Strukturen - von einem Vollzugsdefizit auszugehen ist, wenn der Kontenabruf aus wirtschafts­po­li­tischen oder anderen politischen Gründen nicht vollzogen werden sollte.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/06 des BFH vom 11.01.2006

der Leitsatz

Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 ist verfas­sungsgemäß.

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