23.11.2024
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Dokument-Nr. 5439

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Beschluss19.12.2007BundesfinanzhofIX B 219/07
Vorinstanz:
  • Finanzgericht München, Urteil11.10.2007, 5 V 2785/07
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Beschluss19.12.2007

Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpa­pier­ge­schäften in den Jahren 1999 und 2000 ist verfas­sungsgemäß

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes musste sich der Bundesfinanzhof erneut mit der Frage befassen, ob Gewinne aus privaten Wertpa­pier­ge­schäften in den Jahren 1999 und 2000 versteuert werden müssen oder ob die Rechtsgrundlage (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkom­men­steu­er­gesetz) wegen eines strukturellen Vollzugs­de­fizits verfas­sungs­widrig ist. Dieser bestätigte nun seine bisherige Rechts­auf­fassung, dass die Besteuerung ab 1999 verfas­sungsgemäß sei. Für die Vorjahre 1997 und 1998 hatte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Norm wegen eines strukturellen Vollzugs­de­fizits für nichtig erklärt (Beschluss vom 9. März 2004).

Der Antragsteller erzielte Gewinne aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften, im Jahr 1999 in Höhe von 871.384 DM und im Jahr 2000 solche von 334.248 DM, erklärte sie aber nicht zur Einkommensteuer. Das Finanzamt erfuhr davon erst aufgrund einer Außenprüfung und erfasste die Gewinne. Der Antragsteller machte Zweifel an der Verfas­sungs­wid­rigkeit der Norm wegen gleich­heits­widriger Erhebung der auf ihrer Grundlage festgesetzten Einkommensteuer geltend. Auch einige Finanzgerichte teilen diese Zweifel, nicht aber der Bundesfinanzhof.

Wie der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 29. November 2005 entschieden hat, gewährleistet das erst nachträglich, aber rückbezüglich eingeführte Konte­n­a­b­ruf­ver­fahren (§ 93 Abs. 7, § 93 b Abgabenordnung) eine verbesserte Überprüfung auch für die Jahre ab 1999, so dass nicht mehr von einem strukturellen Vollzugsdefizit ausgegangen werden kann. Das sei kein Widerspruch zur Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts für die Jahre 1997 und 1998. Denn ein gleich­heits­widriges Erhebungs­defizit führe zu einer Unvereinbarkeit der Norm in der Zeit und könne nachträglich durch Effektuierung des Verfah­rens­rechts korrigiert werden. Dazu könne es natürlich nur kommen, soweit die Vorschrift noch gilt - und sie gilt, solange sie nicht vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht für nichtig erklärt wird. Das sei für die Jahre 1997 und 1998, nicht aber für die Jahre ab 1999 der Fall gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des BFH vom 16.01.2008

der Leitsatz

Die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 ist nicht zweifelhaft.

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