14.12.2024
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Bundesfinanzhof Urteil12.03.2024

BFH klärt Voraussetzungen und Reichweite des daten­schutz­rechtlichen Auskunfts­an­spruchsAuch Finanzämter müssen Auskunft über verarbeitete Daten geben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des daten­schutz­rechtlichen Auskunfts­an­spruchs entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche perso­nen­be­zogenen Daten über einen Steuer­pflichtigen verarbeitet werden.

Im vom BFH entschiedenen Verfahren verlangte ein Steuer­pflichtiger zunächst gegenüber dem Finanzamt (FA) die Zurver­fü­gung­s­tellung (elektronischer) Kopien von Verwal­tungsakten mit den ihn betreffenden perso­nen­be­zogenen Daten. Das FA kam diesem Begehren nicht nach. Auch das Finanzgericht (FG) sah keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch.

DSGVO:-Auskunfts­an­spruch auch gegenüber dem Finanzamt

Der BFH hat nun klargestellt, dass ein Steuer­pflichtiger vom FA grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden perso­nen­be­zogenen Daten verlangen kann. Dies gilt ungeachtet der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Daten­ver­a­r­beitung durch die Finanz­ver­waltung. Auch ist der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig, für welche Steuerart die Daten­ver­a­r­beitung erfolgt. Grundsätzlich ist der daten­schutz­rechtliche Auskunfts­an­spruch darauf beschränkt, dass der Steuer­pflichtige darüber informiert wird, welche ihn betreffenden personen-bezogenen Daten verarbeitet werden.

Kein Recht auf die (elektronische) Zurver­fü­gung­s­tellung von Kopien ganzer Akten

Der Auskunfts­an­spruch gewährt grundsätzlich aber kein Recht auf die (elektronische) Zurver­fü­gung­s­tellung von Kopien von ganzen Akten bzw. einzelnen Dokumenten mit perso­nen­be­zogenen Daten. Nur ausnahmsweise, wenn der Steuer­pflichtige diese zwingend benötigt, um seine Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durchsetzen zu können, sind ihm auch Kopien von Dokumenten mit seinen perso­nen­be­zogenen Daten (elektronisch) zur Verfügung zu stellen.

Zu den Grenzen des Auskunfts­an­spruchs hat der BFH im Übrigen klargestellt, dass die Finanz-verwaltung zwar einen gegen sie gerichteten Auskunfts­an­spruch nach der Datenschutz-Grundverordnung zurückweisen kann, falls dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Hierfür muss sie jedoch die Umstände darlegen, die zu einer offenkundigen Unbegründetheit beziehungsweise zu einem Exzess des Auskunft­s­er­suchens führen. Dass der Steuer­pflichtige mit seinem Auskunft­s­er­suchen Ziele außerhalb der Datenschutz-Grundverordnung verfolgt, erlaubt der Finanz­ver­waltung nicht, die Auskunft über die verarbeiteten perso­nen­be­zogenen Daten zu verweigern.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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