23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil01.07.2014

Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nicht verfas­sungs­widrigGesetzlicher Zinssatz von ,5 % pro Monat für Zeiträume bis März 2011 nicht zu beanstanden

Der Bundesfinanzhof hält den gesetzlichen Zinssatz von ,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) für Zeiträume bis März 2011 nicht für verfas­sungs­widrig. Er hat deshalb davon abgesehen, dem Bundes­verfassungs­gericht die Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatten im Jahre 2004 erwirkt, dass ihr Einkom­men­steu­er­be­scheid für 2002 teilweise von der Vollziehung ausgesetzt wurde. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Eigen­tums­wohnung teilweise steuerfrei war. Nachdem das Bundes­ver­fas­sungs­gericht mit Beschluss vom 7. Juli 2010 entschieden hatte, dass die Verlängerung der so genannten Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre teilweise verfas­sungs­widrig und nichtig sei, behandelte das Finanzamt nur noch einen Teil des Veräu­ße­rungs­gewinns als steuerpflichtig und setzte die Einkommensteuer entsprechend niedriger fest. Die Aussetzung der Vollziehung wurde aufgehoben. Für den Zeitraum der Aussetzung der Vollziehung vom 11. November 2004 bis zum 21. März 2011 (76 Monate) setzte das Finanzamt entsprechend der gesetzlichen Regelung Zinsen in Höhe von 6.023 Euro fest. Die Kläger hielten dies für verfas­sungs­widrig, hatten mit ihrer Auffassung aber vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.

Gesetzgeber war zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Zinses an niedriges Marktzinsniveau für Geldanlagen verpflichtet

Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Zinshöhe (,5 % pro Monat) verneint. Er war nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber im Zeitraum bis zum März 2011 von Verfassungs wegen (schon) dazu verpflichtet gewesen sei, die Höhe des gesetzlichen Zinses an das niedrige Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Zum einen sei der gesetzliche Zinssatz nicht nur mit den am Markt erzielbaren Anlagezinsen zu vergleichen (Verwendung von Kapital), sondern auch mit den für die Inanspruchnahme von Darlehen zu zahlenden Zinsen (Finanzierung von Steuer­nach­zah­lungen). Zum andern hätten sich erst nach dem Zeitraum, der im Streitfall zur Beurteilung stand, die Zinsen dauerhaft auf niedrigem Niveau stabilisiert. Deshalb bedurfte es noch keiner Entscheidung des Bundesfinanzhof, ob sich die wirtschaft­lichen Verhältnisse in der Folgezeit so einschneidend geändert haben, dass die Grundlage der gesetz­ge­be­rischen Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des Geset­ze­s­er­lasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt worden sind.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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