21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 21142

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Bundesfinanzhof Urteil10.02.2015

BFH zur Ein­kommen­steuer­pflicht bei Zwangs­ver­wal­tungenZwangsverwalter hat als Vermö­gens­ver­walter steuerliche Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass neben dem Schuldner auch der Zwangsverwalter die aus der Zwangs­ver­waltung eines (vermieteten) Grundstücks resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten muss. Er hat insoweit als Vermö­gens­ver­walter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 der Abgabenordnung). Daran ändert sich nichts, wenn während fortbestehender Zwangs­ver­waltung das Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Insol­venz­ver­walter, der vom Finanzamt auf Zahlung (Entrichtung) der Einkommensteuer des Schuldners in Anspruch genommen worden war. Er wehrte sich dagegen, soweit sich die Einkommensteuer aus einer vor der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens angeordneten Zwangsverwaltung (Vermietung) von Grundstücken des Schuldners ergab. Er habe über das Grundstück nicht verfügen können. Deshalb müsse er die daraus resultierende Einkommensteuer nicht entrichten.

Einkommensteuer war bisher nur vom Schuldner persönlich zu entrichten

Dem ist der Bundesfinanzhof nun gefolgt und hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bei der Zwangs­ver­waltung als Form der Einzelzwangs­voll­streckung wird das Grundstück zugunsten des Gläubigers in der Weise "beschlagnahmt", dass die Nutzungs­be­fugnis auf den Zwangsverwalter übergeht. Dieser setzt in der Regel die bestehenden Mietverträge fort und vereinnahmt fortan die Mieten für die Gläubiger. Daneben hat er die öffentlichen Lasten aus dem Grundstück zu entrichten. Bisher nahm man an, dass die persönlichen Steuern wie die Einkommensteuer nicht darunter fielen. Diese war (nur) vom Schuldner persönlich zu entrichten.

Vermö­gens­ver­walter muss die aus der Vermietung des zwangs­ver­walteten Grundstücks anfallende anteilige Einkommensteuer entrichten

Diese Annahme hat der Bundesfinanzhof nun korrigiert. Neben dem Schuldner hat danach auch der Zwangsverwalter insoweit als Vermö­gens­ver­walter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 der Abgabenordnung) und die aus der Vermietung des zwangs­ver­walteten Grundstücks resultierende anteilige Einkommensteuer aus den von ihm vereinnahmten laufenden Erträgen (vorab) an das Finanzamt zu entrichten. Der an die Gläubiger auszuschüttende Betrag verringert sich dadurch.

Spätere Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens ändert nichts an Entrich­tungs­pflicht des Zwangs­ver­walters

An der Entrich­tungs­pflicht des Zwangs­ver­walters ändert nichts, wenn später das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Zwar muss auch der Insol­venz­ver­walter anteilig die Einkommensteuer des Schuldners entrichten, z.B. wenn er den Betrieb des Schuldners fortführt. Eine vor Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens angeordnete Zwangs­ver­waltung bleibt jedoch von Gesetzes wegen zunächst bestehen. Der Insol­venz­ver­walter kann deshalb nicht unmittelbar auf die Fortsetzung oder Beendigung der Mietver­hältnisse einwirken. Aus diesem Grund verbleibt es im Grundsatz bei der an das jeweilige Verwal­tungs­vermögen anknüpfenden Entrich­tungs­pflicht des Zwangs­ver­walters.

Die Entscheidung bedeutet für Zwangsverwalter eine erhebliche Änderung ihrer Aufgaben und Pflichten. Insol­venz­ver­walter, wie der Kläger, werden hingegen entlastet.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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