21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.05.2022

AfA-Berechtigung nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer vermögens­verwaltenden Personen­gesellschaftRevision der klagenden GbR erfolgreich

Hat der Gesellschafter einer vermögens­verwaltenden Personen­gesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamt­hands­vermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaf­fungs­kosten und der Restnut­zungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen. Verbind­lich­keiten der Gesellschaft erhöhen anteilig die Anschaf­fungs­kosten des Erwerbers, soweit sie den mittelbar erworbenen abnutzbaren Wirtschafts­gütern des Gesamt­hands­vermögens einzeln zuzuordnen sind. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall waren ursprünglich zwei Brüder zu je 50 % an einer vermö­gens­ver­wal­tenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Die GbR erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein Gesellschafter schied aus der Gesellschaft aus, indem er seinen Anteil teilweise an seinen Bruder und teilweise an seine Schwägerin veräußerte. Streitig war vor allem, ob die von der GbR für den Erwerb von Grundstücken aufgenommenen und noch nicht getilgten Darlehen (Verbind­lich­keiten der GbR) die Anschaf­fungs­kosten der Erwerber und dementsprechend die AfA auf die anteilig miterworbenen Gebäude erhöhte. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) hatten dies abgelehnt.

BFH: Ergebnisanteil bei nachträglich entgeltlich erworbener Beteiligung muss korrigiert werden

Die Revision der Klägerin (GbR) hatte Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ermittelt eine Personengesellschaft die gemein­schaftlich erzielten Einkünfte. Sie berücksichtigt dabei (auf Gesell­schaft­sebene) AfA auf die vermieteten Gebäude nach den historischen Anschaf­fungs­kosten. Die so ermittelten Einkünfte werden den Gesellschaftern nach ihren Betei­li­gungs­ver­hält­nissen unmittelbar zugerechnet. Daran ändert sich nichts, wenn ein Gesellschafter seinen Anteil entgeltlich auf einen oder mehrere neue Gesellschafter überträgt. Gesellschafter, die ihre Beteiligung nachträglich entgeltlich erworben haben, können die in ihrem Ergebnisanteil berücksichtigte AfA aber nicht beanspruchen. Ihre AfA-Berechtigung bemisst sich vielmehr nach den individuellen Anschaf­fungs­kosten und nach Maßgabe der voraus­sicht­lichen Restnut­zungsdauer des anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Der ihnen zugerechnete Ergebnisanteil muss deshalb korrigiert werden, soweit die zustehende AfA von der AfA abweicht, die auf Gesell­schaft­sebene bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt worden ist.

BFH befasst sich mit Frage der Ermittlung des Korrek­tur­betrags

Das Urteil befasst sich grundlegend und ausführlich mit der Frage, wie der Korrekturbetrag zu ermitteln ist. Es stellt außerdem klar, dass der Korrekturbetrag Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Gewinn­fest­stellung ist, auch wenn er nur die persönlichen Verhältnisse einzelner Gesellschafter betrifft (Ergän­zungs­bereich). Daraus ergibt sich zugleich, dass die betreffenden Gesellschafter zur Klage der Gesellschaft gegen den Gewinn­fest­stel­lungs­be­scheid notwendig beizuladen sind, was im Streitfall unterblieben war.

Verbind­lich­keiten der Gesellschaft erhöhen die Anschaf­fungs­kosten des Erwerbers

Verbind­lich­keiten der Gesellschaft erhöhen die Anschaf­fungs­kosten des Erwerbers. Den anteilig miterworbenen Wirtschafts­gütern sind sie nur zuzuordnen, soweit eine solche Zuordnung auch auf Gesell­schaft­sebene besteht. Dieser Zusammenhang war im Streitfall gegeben, da die Gesellschaft die Darlehen aufgenommen hatte, um bestimmte Vermie­tungs­objekte zu erwerben. Die Darlehen konnten deshalb auf Gesell­schaft­sebene einzelnen Wirtschafts­gütern eindeutig zugeordnet werden.

Jedes in Betracht kommende Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs ist einzeln zu bewerten

Übersteigen die Anschaf­fungs­kosten des Anteil­s­er­werbers die Summe der Buchwerte der anteilig miterworbenen Wirtschaftsgüter, sind sie insoweit den anteilig miterworbenen Wirtschafts­gütern nach dem Verhältnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven einzeln zuzuordnen. Die Aufteilung der sog. Mehran­schaf­fungs­kosten erfordert dann eine Einzelbewertung jedes in Betracht kommenden Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs.

FG muss erneute Aufteilung der anteiligen Anschaf­fungs­kosten vornehmen

Gehört ein bebautes Grundstück zum anteilig miterworbenen Gesell­schafts­vermögen, ist eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaf­fungs­kosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits erforderlich, um eventuell im nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut Grund und Boden entstandene stille Reserven zutreffend zu erfassen. Im Streitfall hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen, damit es die erneute Aufteilung nachholt. Vor diesem Hintergrund hat der BFH davon abgesehen, die unterbliebenen Beiladungen selbst vorzunehmen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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