15.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss18.03.2010

BFH: Halbab­zugs­verbot bei Ablösungs­verlustGericht widerspricht erneutem Nicht­an­wen­dungs­erlass

Erwerbsaufwand ist im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) nicht nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar, wenn dem Steuer­pflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Mit seinem Beschluss reagiert der Bundesfinanzhof zeitnah auf den Nicht­an­wen­dungs­erlass des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen vom 15. Februar 2010 (BStBl I 2010, 181) in einem Fall, in dem der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind und das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 12. November 2009 der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs (Urteile vom 25. Juni 2009 IX R 42/08 und vom 14. Juli 2009 IX R 8/09) folgend das Halbab­zugs­verbot des § 3 c Abs. 2 Satz 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes nicht angewandt hatte.

Finanzamt beruft sich auf Nicht­an­wen­dungs­erlass des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen

Das beklagte Finanzamt hatte sich zur Begründung seiner – nunmehr vom Bundesfinanzhof mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zurück­ge­wiesenen – Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde auf den Nicht­an­wen­dungs­erlass des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen berufen. Wenn dort (u. A.) das Halbein­künf­te­ver­fahren auch in Verlustfällen für anwendbar gehalten wird, so widerspricht diese Aussage nicht dem Bundesfinanzhof und geht als Argument gegen die Rechtsprechung ins Leere. Diese betrifft nämlich nur einen Ausschnitt der "Verlustfälle", in dem keine Betrie­bs­ver­mö­gens­meh­rungen oder Einnahmen anfallen. Weil es dort – mangels Einnahmen – nicht zu einer hälftigen Steuerbefreiung kommt, sind auch die Aufwendungen nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Über Fälle, in denen es trotz Betrie­bs­ver­mö­gens­meh­rungen oder Einnahmen zu einem Verlust kommt, hat der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden.

Quelle: ra-online, BFH

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