21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil10.09.2015

Verbot des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei Perso­nen­un­ter­nehmen ist verfas­sungsgemäßMit Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sogenannten objektiven Nettoprinzips verstößt nicht gegen verfassungs­rechtliches Gleich­be­hand­lungsgebot

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Verbot, die Gewer­be­steu­erlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personen­gesell­schaft zu berücksichtigen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit blieb die Klage von ehemaligen Gesellschaftern einer Personen­gesell­schaft ohne Erfolg.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn des Unternehmens. Mit dem Unter­neh­men­steu­er­re­form­gesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

BFH bestätigt Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Abzugsverbots für Perso­nen­ge­sell­schaften

Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sogenannten objektiven Nettoprinzips nicht gegen das verfas­sungs­rechtliche Gleich­be­hand­lungsgebot oder die Eigen­tums­ga­rantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamt­zu­sam­menhang mit den steuerlichen Entlastungen, die zugleich durch das Unter­neh­men­steu­er­re­form­gesetz 2008 eingeführt worden sind, hinreichend sachlich begründen. Dies hatte der I. Senat des Bundes­fi­nanzhofs bereits mit Urteil vom 16. Januar 2014 für Kapital­ge­sell­schaften entschieden, bei denen durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt. Demgegenüber wird bei Perso­nen­un­ter­nehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet. Für diese Unternehmen, hier eine Personengesellschaft, bestätigt der Bundesfinanzhof mit dem jetzigen Urteil die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Abzugsverbots. Insbesondere die gleichzeitig mit § 4 Abs. 5b EStG eingeführte Erhöhung des Anrech­nungs­faktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führe in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers bzw. der an einer Perso­nen­ge­sell­schaft beteiligten natürlichen Personen von der Gewer­be­steu­er­schuld.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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