18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.01.2014

Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfas­sungsgemäßEinschränkung des Nettoprinzips bei Kapital­ge­sell­schaften rechtens

Das Verbot, die Gewer­be­steu­erlast von der Bemes­sungs­grundlage der Körper­schafts­steuer abzuziehen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH gegen das Abzugsverbot geklagt, die mehrere gepachtete Tankstellen betrieb und aufgrund hoher Pacht­auf­wen­dungen vergleichsweise viel Gewerbesteuer zahlen musste. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Gewerbesteuer nach Unter­neh­men­steu­er­re­form­gesetz 2008 keine Betriebsausgabe

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z.B. einer Kapital­ge­sell­schaft. Mit dem Unter­neh­men­steu­er­re­form­gesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

Kein Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungsgebot oder Eigen­tums­ga­rantie des Grundgesetzes

Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips bei Kapital­ge­sell­schaften nicht gegen das verfas­sungs­rechtliche Gleich­be­hand­lungsgebot oder die Eigen­tums­ga­rantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamt­zu­sam­menhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unter­neh­men­steu­er­re­form­gesetz 2008 (z.B. Senkung des Körper­schaft­steu­er­satzes von 25 v.H. auf nur noch 15 v.H.) hinreichend sachlich begründen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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