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Bundesfinanzhof Urteil30.06.2022

Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen vermögens­verwaltende Tätigkeit einer GbRRückwirkende Neuregelung verfas­sungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit - im Streitfall solche aus dem Betrieb einer Photo­vol­taik­anlage - bei Überschreiten der sog. Bagatellgrenze einer Umqua­li­fi­zierung der im Übrigen vermögens­verwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegen stehen.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine vermö­gens­ver­waltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photo­vol­taik­anlage (PVA) errichten lassen, aus deren Betrieb sie zunächst Verluste erwirtschaftete. Dem Finanzamt (FA) gegenüber erklärte sie Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken sowie gewerbliche Verluste im Zusammenhang mit der PVA. Das FA ging demgegenüber davon aus, dass die Klägerin ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Denn sie habe mit dem Betrieb der PVA eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die auf die im Übrigen vermö­gens­ver­waltende Tätigkeit „abgefärbt“ habe. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

BFH: Neuregelung und deren rückwirkende Geltung verfas­sungsgemäß

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung. Er hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2018 zunächst die Rechts­auf­fassung vertreten, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqua­li­fi­zierung der vermö­gens­ver­wal­tenden Tätigkeit einer GbR führen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem rückwirkend auch für frühere Veran­la­gungs­zeiträume anwendbaren § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektro­mo­bilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (WElekt-roMobFördG) außer Kraft gesetzt. Nach dieser Neuregelung tritt die umqua­li­fi­zierende („abfärbende“) Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit (hier: aus dem Betrieb der PVA) einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Der BFH erachtet diese Neuregelung und deren rückwirkende Geltung als verfassungsgemäß.

Bagatellgrenze auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten

Zudem hat der BFH entschieden, dass die von der Rechtsprechung geschaffene und von der Finanz­ver­waltung akzeptierte sog. Bagatellgrenze auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten ist. Danach führt eine originär gewerbliche Tätigkeit einer Perso­nen­ge­sell­schaft nicht zur Umqua­li­fi­zierung ihrer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Netto­um­sat­zerlöse 3 % der Gesamt­net­to­umsätze der Perso­nen­ge­sell­schaft (relative Grenze) und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 € im Veran­la­gungs­zeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen. Das gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn die Perso­nen­ge­sell­schaft --wie im Streitfall-- neben ihrer originär gewerblichen eine vermö­gens­ver­waltende Tätigkeit ausübt. Im Streitfall war diese Bagatellgrenze überschritten.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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