15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.07.2016

Keine Gewerbe­steuer­pflicht bei Vermietung eines Einkaufs­zentrumsVermietung erfolgt im Rahmen der privaten Vermö­gens­ver­waltung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vermietung eines Einkaufs­zentrums nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Vermietung erfolgt vielmehr noch im Rahmen der privaten Vermö­gens­ver­waltung. Für die Annahme eines Gewerbebetriebs reicht es nicht aus, dass der Vermieter neben der bloßen Vermietung der Einkaufsflächen die für den Betrieb des Einkaufs­zentrums erforderlichen Infrastruktur­einrichtungen bereitstellt und werbe- und verkaufs­för­dernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermie­tungs­ge­sell­schaft ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von rund 30.000 qm an etwa 40 Mieter wie z.B. Einzelhändler überlassen, die Waren und Dienst­leis­tungen anboten. Die Vermie­tungs­ge­sell­schaft hatte die Mieter verpflichtet, mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abzuschließen, damit von diesen Gesellschaften der laufende Betrieb, die Instandhaltung, die Reinigung und Bewachung des gesamten Einkaufs­zentrums einschließlich des Parkhauses sowie die Reinigung der vorhandenen Sanitär- und Sozialräume besorgt wurde. Die Mieter waren der Vermie­tungs­ge­sell­schaft gegenüber verpflichtet, eine von ihnen selbst finanzierte Werbe­ge­sell­schaft zu gründen. Diese bezahlte einen Centermanager zur Durchführung von Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum. Finanzamt und Finanzgericht gingen davon aus, dass die Vermietung des Einkaufs­zentrums wegen der Vielzahl dieser Dienst­leis­tungen einen Gewerbebetrieb darstellte.

Bereitstellung erforderlicher Infrastruktur zur Annahme eines Gewerbebetriebs nicht ausreichend

Demgegenüber verneinte der Bundefinanzhof zugunsten der Vermieterin das Vorliegen eines Gewerbebetriebs. Nach seinem Urteil wird der Bereich der privaten Vermö­gens­ver­waltung noch nicht verlassen, wenn ein Einkaufszentrum vermietet und den Mietern begleitende Dienst­leis­tungen durch den Vermieter selbst oder auf dessen Veranlassung hin durch Dritte erbracht werden. Ausschlaggebend war für den Bundesfinanzhof, dass diese Dienst­leis­tungen die für die Vermietung eines Einkaufs­zentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie Reinigung, Bewachung, sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufs­zentrums. Werbe- und verkaufs­för­dernde Maßnahmen stellen zwar Sonder­leis­tungen neben der Vermietung dar. Da die Vermie­tungs­ge­sell­schaft damit jedoch das gesamte Einkaufszentrum bewirbt, dient diese Werbung überwiegend dem Vermie­te­r­in­teresse und ändert deshalb nichts daran, dass die Vermie­tungs­leistung dem gesamten Leistungs­aus­tausch das Gepräge gibt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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