15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.02.2010

Ein-Unternehmer-Perso­nen­ge­sell­schaften unterliegen nicht der Gewer­be­steu­er­pflichtBundesfinanzhof erkennt so genanntes Treuhandmodell an

Perso­nen­ge­sell­schaften, an denen nur ein Gesellschafter im Sinne des Einkom­men­steu­er­rechts unternehmerisch beteiligt ist, unterliegend nicht der Gewerbesteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass an einer Komman­dit­ge­sell­schaft (Treuhand-KG) eine persönlich haftende Gesell­schafterin (Komplementärin) und nur eine Kommanditistin (Treuhänderin) beteiligt waren, die ihren Gesell­schafts­anteil treuhänderisch für die Komplementärin hielt. Dieses so genannte Treuhandmodell hat der Bundesfinanzhof damit anerkannt.

Kommanditistin hat nicht Stellung einer Mitun­ter­nehmerin im Sinne des Einkom­men­steu­er­rechts

Der Ansicht des Finanzamts, nach der die für die persönliche Gewer­be­steu­er­pflicht einer Perso­nen­ge­sell­schaft einschlägige Vorschrift (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewer­be­steu­er­ge­setzes) zivilrechtlich auszulegen und deshalb die Treuhand-KG gewerbesteuerpflichtig sei, konnte sich der Bundesfinanzhof nicht anschließen. Er hat deshalb der Klage stattgegeben und den gegen die Treuhand-KG ergangenen Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid aufgehoben. Auszugehen sei hierbei – so der BFH – davon, dass die Kommanditistin zwar zivilrechtlich an der Treuhand-KG beteiligt gewesen sei, jedoch aufgrund der Treuhandabrede mit der Komplementärin nicht die Stellung einer Mitun­ter­nehmerin im Sinne des Einkom­men­steu­er­rechts erlangt habe. Damit fehle es nicht nur an einer "Mit"-Unter­neh­mer­schaft, d.h. an der mitun­ter­neh­mer­schaft­lichen Beteiligung von zumindest zwei Personen an der Komman­dit­ge­sell­schaft. Folge hiervon sei des Weiteren, dass das gesamte Vermögen der Treuhand-KG der Komplementärin (Treugeberin) zuzurechnen sei und deshalb auch nur diese der Gewerbesteuer unterliege.

Treuhand-KG wird gewer­be­steu­er­pflichtig, wenn Komplementär-Anteil treuhänderisch für den Kommanditisten gehalten wird

Das Urteil führt vor allem dazu, dass Gewinne und Verluste der Treuhand-KG unmittelbar in den Gewerbeertrag der Komplementärin eingehen. Bei dieser kommt es dadurch zu einer umfassenden Ergeb­nis­ver­rechnung und damit zu einer eine organ­schaft­s­ähn­lichen Konsolidierung. Zu beachten ist aber, dass die Treuhand-KG dann selbst gewer­be­steu­er­pflichtig wäre, wenn – anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall – der Komplementär-Anteil treuhänderisch für den Kommanditisten gehalten würde, weil nach ständiger Rechtsprechung die Mitun­ter­neh­mer­stellung einer Komplementärin auch dann nicht entfällt, wenn sie ihren Anteil treuhänderisch für eine andere Person hält.

Quelle: ra-online, BFH

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