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Bundesfinanzhof Urteil16.12.2015
Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren möglichTurnier muss dabei wohltätigen Zwecken und nicht ausschließlich der Sicherung des Warenabsatzes dienen
Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abziehen können. Im einen Fall waren die Kosten einer Brauerei abziehbar, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur ihre Kosten nicht abziehen konnte.
Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme davon macht das Einkommensteuergesetz (EStG) aber für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sogenannte Repräsentationsaufwendungen). Ausdrücklich fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und für damit zusammenhängende Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG).
Betriebsabgabenabzug bei Durchführung des Turniers in Verbindung mit Wohltätigkeitsveranstaltung zulässig
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören aber auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren dazu, und zwar selbst dann, wenn das Turnier von einer Versicherungsagentur in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wird und die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient. Hätte der Unternehmer unmittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.
Von Brauerei gesponsertes Turnier dient ausschließlich der Sicherung des Warenabsatzes
Anders urteilte der Bundesfinanzhof aber im Fall der Brauerei, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung einer nach der Brauerei benannten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte. Die Turniere hatten nach Ansicht des Bundesfinanzhof ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z.B. Geschäftspartnern der Brauerei sei rein zufällig und falle im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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