15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil16.12.2015

Betriebs­ausgaben­abzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren möglichTurnier muss dabei wohltätigen Zwecken und nicht ausschließlich der Sicherung des Warenabsatzes dienen

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betrie­bs­ausgaben abziehen können. Im einen Fall waren die Kosten einer Brauerei abziehbar, während im anderen Fall eine Versicherungs­agentur ihre Kosten nicht abziehen konnte.

Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betrie­b­s­ein­nahmen abzuziehen. Eine Ausnahme davon macht das Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) aber für solche Kosten, die mit der gesell­schaft­lichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäfts­partner zusammenhängen (sogenannte Reprä­sen­ta­ti­o­ns­auf­wen­dungen). Ausdrücklich fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und für damit zusam­men­hängende Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG).

Betrie­b­s­ab­ga­be­nabzug bei Durchführung des Turniers in Verbindung mit Wohltä­tig­keits­ver­an­staltung zulässig

Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs gehören aber auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren dazu, und zwar selbst dann, wenn das Turnier von einer Versi­che­rung­s­agentur in Verbindung mit einer Wohltä­tig­keits­ver­an­staltung durchgeführt wird und die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltä­tig­keitszweck dient. Hätte der Unternehmer unmittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.

Von Brauerei gesponsertes Turnier dient ausschließlich der Sicherung des Warenabsatzes

Anders urteilte der Bundesfinanzhof aber im Fall der Brauerei, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung einer nach der Brauerei benannten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte. Die Turniere hatten nach Ansicht des Bundesfinanzhof ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesell­schaft­lichen Stellung von z.B. Geschäfts­partnern der Brauerei sei rein zufällig und falle im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22267

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI