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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil06.05.2015

Aufwendungen für Pferde sind nicht als Betrie­bs­ausgaben abziehbarDer sportlichen Unterhaltung dienende Kosten nicht abzugsfähig

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Aufwendungen für Pferde nicht den Gewinn mindern dürfen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erzielt Einnahmen aus Leistungen in Zusammenhang mit Pferden. Er besitzt mehrere Pferde. Familien­an­ge­hörige des Klägers nehmen an Reitturnieren teil. Der Kläger machte in den Streitjahren 2004 bis 2006 Aufwendungen für das Halten von zwei Pferden (ohne Aufwendungen für Turnierbesuche) als Betriebsausgaben geltend und minderte dadurch seinen Gewinn. Das Finanzamt versagte den Abzug der Aufwendungen für die Pferde als Betrie­bs­ausgaben.

Pferde sind nicht Gegenstand der mit Gewinn­er­zie­lungs­absicht ausgeübten Betätigung des Klägers

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesell­schaftliche Stellung des Steuer­pflichtigen mit sich bringt, nicht abzugsfähig. Dies gelte auch für Aufwendungen zur Förderung der gewerblichen Tätigkeit des Steuer­pflichtigen. Das Abzugsverbot betreffe im Wesentlichen Aufwendungen, die ihrer Art nach im Interesse der Steuer­ge­rech­tigkeit den steuer­pflichtigen Gewinn nicht mindern sollten. Dazu gehörten Kosten, die der sportlichen Unterhaltung dienten. Im Streitfall seien die Pferde nicht Gegenstand der mit Gewinn­er­zie­lungs­absicht ausgeübten Betätigung des Klägers. Der Kläger könne seine Leistungen auch ohne die Pferde erbringen. Im Übrigen finanziere der Kläger das Hobby von Famili­en­mit­gliedern. Infolgedessen seien die Aufwendungen für den Unterhalt der Pferde nicht als Betrie­bs­ausgaben abzugsfähig.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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