Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil06.05.2015
Aufwendungen für Pferde sind nicht als Betriebsausgaben abziehbarDer sportlichen Unterhaltung dienende Kosten nicht abzugsfähig
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Aufwendungen für Pferde nicht den Gewinn mindern dürfen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erzielt Einnahmen aus Leistungen in Zusammenhang mit Pferden. Er besitzt mehrere Pferde. Familienangehörige des Klägers nehmen an Reitturnieren teil. Der Kläger machte in den Streitjahren 2004 bis 2006 Aufwendungen für das Halten von zwei Pferden (ohne Aufwendungen für Turnierbesuche) als Betriebsausgaben geltend und minderte dadurch seinen Gewinn. Das Finanzamt versagte den Abzug der Aufwendungen für die Pferde als Betriebsausgaben.
Pferde sind nicht Gegenstand der mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung des Klägers
Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht abzugsfähig. Dies gelte auch für Aufwendungen zur Förderung der gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Das Abzugsverbot betreffe im Wesentlichen Aufwendungen, die ihrer Art nach im Interesse der Steuergerechtigkeit den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern sollten. Dazu gehörten Kosten, die der sportlichen Unterhaltung dienten. Im Streitfall seien die Pferde nicht Gegenstand der mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung des Klägers. Der Kläger könne seine Leistungen auch ohne die Pferde erbringen. Im Übrigen finanziere der Kläger das Hobby von Familienmitgliedern. Infolgedessen seien die Aufwendungen für den Unterhalt der Pferde nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2015
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online